Viele dieser Institutionen sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Inhaber eines Baurechts, Nießbraucher oder aus anderen dinglichen Rechtsgründen Berechtigte an Immobilien in Belgien.
Für derartige Immobilien fällt grundsätzlich die belgische Immobiliensteuer (précompte immobilier / onroerende voorheffing) an. Bemessungsgrundlage dieser jährlich erhobenen Steuer ist das Katastereinkommen (revenu cadastral / kadastraal inkomen). Dieses entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Nettoertrag, den die Immobilie unter gewöhnlichen Marktbedingungen erzielen könnte. Dieser Betrag wird auf Grundlage eines fiktiven Bruttomietwerts zum Bewertungsstichtag vom 1. Januar 1975 ermittelt und jährlich indexiert. Steuerschuldner ist diejenige Person, die am 1. Januar des jeweiligen Steuerjahres Inhaber eines dinglichen Rechts an der Immobilie ist.
Die Immobiliensteuer fällt in die Zuständigkeit der belgischen Regionen. Sie wird in Flandern, Wallonien und der Region Brüssel-Hauptstadt jeweils nach regionalem Recht verwaltet und erhoben. In der Region Brüssel-Hauptstadt obliegt die Festsetzung, Erhebung und Einziehung der Immobiliensteuer seit dem 1. Januar 2018 dem Brüsseler Finanzamt.
Gerade in Brüssel zeigt sich, dass zahlreiche ausländische Institutionen die Immobiliensteuer mittelbar oder unmittelbar, zum Beispiel durch eine Weiterverrechnung im Mietvertrag, entrichten, obwohl sie unter Umständen Anspruch auf eine gesetzliche Steuerbefreiung haben. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Steuerrechts können unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere Katastereinkommen von Immobilien von der Immobiliensteuer befreit werden, wenn die Immobilien:
- von ausländischen Staaten - vorbehaltlich der Gegenseitigkeit - insbesondere für diplomatische oder konsularische Vertretungen oder kulturelle Einrichtungen genutzt werden, sofern dort keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden;
- einem ausländischen Staat oder einer Einrichtung des internationalen öffentlichen Rechts gehören; oder
- als nationales Vermögen (domaine national / nationaal domein) gelten, selbst keine Erträge abwerfen und einem öffentlichen Dienst oder einer Aufgabe von allgemeinem Interesse dienen.
Die praktische Anwendung dieser Befreiungstatbestände erweist sich allerdings als restriktiv. Die zuständige Brüsseler Behörde legt die gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig eng aus und gewährt die Befreiungen keineswegs von Amts wegen.
Zur Beantragung der Befreiung muss eine Beschwerde gegen einen Immobiliensteuerbescheid (Avertissement-extrait de rôle / Aanslagbiljet) eingelegt werden. Diese ist bei sonstigem Rechtsverlust innerhalb einer Ausschlussfrist von 186 Tagen einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige nach vernünftigem Ermessen vom Steuerbescheid Kenntnis nehmen konnte. Gesetzlich wird vermutet, dass dies am siebten Tag nach dem Versanddatum des Steuerbescheids der Fall ist.
Vor diesem Hintergrund ist zu beobachten, dass ausländische Staaten und internationale Institutionen zunehmend Beschwerden gegen Immobiliensteuerbescheide einreichen, um bestehende Befreiungsansprüche durchzusetzen.
Für die Erfolgsaussichten einer Beschwerde ist eine sorgfältige Prüfung des Status der Institution, der tatsächlichen Nutzung der Immobilie, ihrer dinglichen Zuordnung sowie der einschlägigen völkerrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften und deren Darlegung in der Beschwerde mit Blick auf die belgischen Vorschriften regelmäßig entscheidend.
Gerne prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung von der Brüsseler Immobiliensteuer in Ihrem Fall erfüllt sind, und vertreten Sie sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.






