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Montag, 07 April 2025

Selbstanzeige/Nacherklärung Belgien: Fünfte Regularisierungsrunde: EBA-Quinquies

Gerd D. Goyvaerts

Gerd D. Goyvaerts

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Brussels, Antwerp
Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels
Maximilian Kocks

Maximilian Kocks

Associate
Brussels

Unter dem politischen Druck bestimmter Parteien wurde die vierte steuerliche Regularisierungsrunde – besser bekannt als EBA-Quater – Ende 2023 abgeschlossen. Letztmalig konnten bis zum 31. Dezember 2023 Erklärungen im Rahmen der EBA-Quater für die föderalen Steuern eingereicht werden. Seither besteht keine Möglichkeit mehr, steuerlich verjährtes Kapital durch Einreichung einer Erklärung beim Kontaktpunkt für Regularisierungen zu bereinigen. Seit dem 1. Januar 2024 befanden sich potenzielle Anmelder in einem faktischen rechtlichen Vakuum. Dieses wurde durch die Verschärfung des Geldwäscherechts ab dem 5. Februar 2024 zusätzlich verschärft und stellte für viele Mandanten ein erhebliches Problem dar. Mit dem Arizona-Regierungsabkommen zeichnet sich nunmehr eine Lösung ab.

Ablauf der EBA-Quater

Im Rahmen des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2016) konnten Steuerpflichtige im Rahmen der EBA-Quater steuerlich verjährtes Kapital durch Zahlung einer Pauschalsteuer von 40 % legalisieren. Nicht verjährte Einkünfte konnten bei gleichzeitiger Zahlung der regulären Steuerlast zuzüglich eines Zuschlags von 25 Prozentpunkten regularisiert werden. Im Gegenzug wurde eine Regularisierungsbescheinigung ausgestellt, die sowohl steuerliche als auch strafrechtliche Immunität gewährte – ein unabdingbares Dokument für belgische Banken zur Annahme rückgeführter ausländischer Vermögenswerte.

Zum Jahresende 2023 wurden in einer typischen „letzten Welle“ noch 606 Erklärungen eingereicht. Insgesamt belief sich die Zahl im Jahr 2023 auf 1.024 Erklärungen mit einem Gesamtwert von 894.262.312,32 EUR. Der fiskalische Nutzen für das Jahr 2024 beläuft sich auf 260 Millionen EUR. Für den gesamten Zeitraum 2016–2023 resultierte ein Einnahmenvolumen von rund 1,15 Milliarden EUR – ein bemerkenswerter Betrag, gerade angesichts der Tatsache, dass steuerliche Regularisierungen bereits seit 2004 möglich sind. Ausgenommen waren lediglich die Jahre 2005, 2014 und 2015, in denen alternativ administrative Regularisierungen über die Sondersteuerinspektion angeboten wurden.

Rechtsunsicherheit ab 2024

Mit dem endgültigen Auslaufen der EBA-Quater stellte sich ab dem 1. Januar 2024 die Frage, wie steuerliche Regularisierungen künftig rechtssicher erfolgen können. Auch 2025 existiert weiterhin eine erhebliche Anzahl von Auslandsvermögen mit unklarer oder nicht vollständig dokumentierter Herkunft – ein Zustand, der per se einen Geldwäscheverdacht begründen kann und zur Ablehnung solcher Mittel durch belgische Finanzinstitute führen kann.

Finanzminister Van Peteghem hatte im Juli 2023 als Lösungsmöglichkeit eine steuerliche Einigung über die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt (mutmaßlich gestützt auf Artikel 216bis StPO). Dabei sollten die geschuldeten Steuern nebst Sanktionen entrichtet werden, woraufhin eine strafrechtliche Einstellung erfolgen könne. Dieses Modell war von Beginn an mit erheblicher Skepsis verbunden, da die Staatsanwaltschaft strukturell wie organisatorisch nicht für die Bearbeitung einer Vielzahl solcher Anträge ausgestattet ist. Bis heute existiert weder ein standardisiertes Verfahren noch ein Ansprechpartner innerhalb der Justiz für solche Meldungen.

Ein alternativer Weg bestand (und besteht weiterhin) in der Einreichung eines Antrags auf spontane Berichtigung bei der lokalen Steuerkontrolle oder der Sondersteuerinspektion. Diese Verfahren bieten jedoch keine strafrechtliche Immunität und betreffen ausschließlich steuerlich nicht verjährte Betrugsfälle. Für steuerlich verjährtes Kapital oder Einkünfte bestand – bis zur Ankündigung der Maßnahmen im Rahmen des Arizona-Abkommens – keine legalisierende Option.

Einführung der EBA-Quinquies

Mit der Regierungsbildung (De Wever I) und dem Arizona-Regierungsabkommen wurde der Weg für eine neue, dauerhafte und zugleich strengere Regularisierungsrunde geebnet: die EBA-Quinquies.

Vorgesehen ist eine Regularisierung mit erhöhten Sätzen:

  • 30% auf steuerlich nicht verjährtes Kapital
  • 45 % auf verjährtes Kapital

Dies erfolgt in Abstimmung mit den Regionen und soll – analog zur EBA-Bis und EBA-Quater – dauerhaft möglich sein. Neben dem föderalen Teil (Einkommensteuer) ist erneut ein regionaler Teil (Erbschaftssteuer) vorgesehen, dessen konkrete Ausgestaltung noch mit den drei Regionen verhandelt werden muss.

Ausnahmeregelungen sind für Steuerpflichtige vorgesehen, die ihren guten Glauben nachweisen können, namentlich Erben. Unklar bleibt bislang, ob sich die Ausnahme auf die Anwendung des erhöhten Satzes oder auf die Anwendung des Regularisierungsverfahrens als solches bezieht.

Praktische Relevanz

Die Nachfrage nach einer neuen Regularisierungsmöglichkeit ist unverändert hoch. Zahlreiche Mandanten, insbesondere Erben, sehen sich mit der Situation konfrontiert, Auslandsvermögen zu erben, dessen Herkunft nicht vollständig dokumentiert werden kann – was aufgrund der strengen Compliance-Richtlinien belgischer Banken zu Blockaden bei der Rückführung führt. Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Banken solche Gelder nur annehmen, wenn die Herkunft vollständig belegt ist oder eine steuerliche Regularisierung nachgewiesen werden kann.

Da viele dieser Fälle weit zurückreichen und die steuerliche Vergangenheit der Erblasser nicht mehr vollständig rekonstruiert werden kann, sind Erben zunehmend mit einer faktischen Strafverfolgungsgefahr konfrontiert. Diese Gefahr hat sich mit dem Gesetz vom 5. Februar 2024 nochmals verschärft: Der sogenannte Fluchtweg für Erben wurde abgeschafft. Erben können demnach strafrechtlich belangt werden, wenn sie – etwa durch Verwaltung des Nachlasses – mit illegalen Vermögensvorteilen in Berührung kommen.

Eine dauerhafte Regularisierungsregelung ist daher nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für alle verpflichteten Berufsgruppen gemäß Geldwäschegesetzgebung (Banken, Notare, Rechtsanwälte etc.) unabdingbar. Diese sind verpflichtet, Verdachtsmeldungen abzugeben, riskieren aber gleichzeitig eigene Sanktionen, sofern sie ihren Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommen.

Fazit

Die Einführung der EBA-Quinquies bietet nicht nur Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und Dritte, sondern auch einen nicht zu unterschätzenden fiskalischen Vorteil für den Staatshaushalt.

Wenn Sie diesbezüglich Fragen, können Sie die Autoren des Artikels jederzeit gerne kontaktieren.

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