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Mittwoch, 25 September 2024

Immobilienübertragungen und -käufe in der Wallonischen Region bald günstiger

Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels
Maximilian Kocks

Maximilian Kocks

Associate
Brussels

Die in der Wallonischen Region vor den Wahlen im Juni 2024 angekündigten Steuerreformen konkretisieren sich. So soll die Grunderwerbsteuer bereits ab dem 1. Januar 2025 auf 3% gesenkt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Des Weiteren sollen zum 1. Januar 2028 eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer und niedrigere Steuersätze für Immobilienschenkungen in Kraft treten. Auch wenn diesbezüglich noch etwas Geduld gefragt ist, stellt sich jetzt bereits die Frage, ob Wallonien vor Brüssel und Flandern die attraktivste Region für Immobilienübertragungen wird.

Ermäßigte Grunderwerbsteuer für den Kauf einer ersten, selbstgenutzten Wohnung

Grundsätzlich ist beim Kauf einer Immobilie in der Wallonischen Region derzeit eine Grunderwerbssteuer von 12,5 % zu entrichten. Ab dem 1. Januar 2025 soll dieser Satz auf 3 % für Immobilien gesenkt werden, die als erste, selbstgenutzte Wohnung dienen.

Darüber hinaus wird dieser ermäßigte Satz auch für Käufer gelten, die bereits eine Immobilie besitzen, sofern sie diese innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der neuen Immobilie verkaufen.

Parallel zur obengenannten Steuersenkung werden mehrere bisher geltende Regelungen abgeschafft:

  • die Steuergutschrift für Erstbewerber;
  • der sogenannte Wohnungsscheck;
  • die ermäßigte Grunderwerbsteuer für bescheidene Wohnungen

Senkung der Erbschaftssteuer auf die Hälfte der aktuellen Sätze

In ihrer Pressemitteilung vom 12. September veröffentlichte die wallonische Regierung Tabellen – unten dargestellt –, in denen die aktuellen Sätze mit den Sätzen verglichen werden, die eingeführt werden sollen, und aus denen eine erhebliche Reduzierung der Erbschaftssteuer hervorgeht. Die künftigen Sätze sollen ab dem 1. Januar 2028 gelten:

In gerader Linie, zwischen Ehepartnern und gesetzlich zusammenwohnenden Partnern

Von

Bis (einschließlich)

Aktueller Satz

Künftiger Satz

0,01 EUR

12.500,00 EUR

3 %

3 %

12.500,01 EUR

25.000,00 EUR

4 %

4 %

25.000,01 EUR

50.000,00 EUR

5 %

5 %

50.000,00 EUR

100.000,00 EUR

7 %

5 %

100.000,00 EUR

150.000,00 EUR

10 %

5 %

150.000,01 EUR

200.000,00 EUR

14 %

7 %

200.000,01 EUR

250.000,00 EUR

18 %

9 %

250.000,01 EUR

500.000,00 EUR

24 %

12 %

Ab 500.000,00 EUR

30 %

15 %

 

 Zwischen Geschwistern

 Von

Bis (einschließlich)

Aktueller Satz

Künftiger Satz

0,01 EUR

12.500,00 EUR

20 %

10 %

12.500,01 EUR

 25.000,00 EUR 

25 %

13 %

25.000,01 EUR

75.000,00 EUR

35 %

18 %

75.000,01 EUR

175.000,00 EUR

50 %

25 %

Ab 175.000 EUR

65 %

33 %

 

 Zwischen Onkeln und Tanten und Neffen und Nichten

 Von

Bis (einschließlich)

Aktueller Satz

Künftiger Satz

0,01 EUR

12.500,00 EUR

25 %

13 %

12.500,01 EUR

25.000,00 EUR

30 %

15 %

25.000,01 EUR

75.000,00 EUR

40 %

20 %

75.000,01 EUR

175.000,00 EUR

55 %

28 %

Ab 175.000 EUR

70 %

35 %

 

Zwischen anderen Personen

 Von

Bis (einschließlich)

Aktueller Satz

Künftiger Satz

0,01 EUR

12.500,00 EUR

30 %

15 %

12.500,01 EUR

25.000,00 EUR

35 %

18 %

25.000,01 EUR

75.000,00 EUR

60 %

30 %

Ab 75.000 EUR

80 %

40 %

Ermäßigte Sätze für die Schenkung von Immobilien

Parallel zur Senkung der Erbschaftsteuer ist auch eine Ermäßigung der Schenkungssteuer für die Schenkung von Immobilien vorgesehen. Diese Ermäßigung soll die Attraktivität frühzeitiger Vermögensübertragungen aufrechterhalten und die daraus möglicherweise resultierenden Reinvestitionen sowie die Wirtschaft im Allgemeinen unterstützen.

Ab dem 1. Januar 2028 sollen die Sätze wie folgt festgesetzt werden:

In gerader Linie, zwischen Ehepartnern und gesetzlich zusammenwohnenden Partnern

 Von

Bis (einschließlich)

Aktueller Satz

Künftiger Satz

0,01 EUR

 150.000,00 EUR

3 %

3 %

150.000,00 EUR

 250.000,00 EUR

9 %

6 %

250.000,00 EUR

 450.000,00 EUR

18 %

10 %

   Ab 450.000 EUR

27 %

14 

 

 Zwischen anderen Personen

 Von

Bis (einschließlich)

Aktueller Satz

Künftiger Satz

0,01 EUR

 150,00.00 EUR

10 %

9 %

150.000,00 EUR

 250.000,00 EUR

20 %

12 %

250.000,00 EUR 

 450.000,00 EUR

30 %

16 %

Ab 450.000 EUR

40 %

20 %

Wohnsitz in mehreren Regionen

Falls ein Verstorbener oder ein Schenker vor seinem Tod oder seiner Schenkung in verschiedenen Regionen Belgiens gewohnt hat, findet das Recht der Region Anwendung, in der dieser den größten Teil der letzten fünf Jahre verbracht hat.

Ein Umzug in die Wallonische Region in der Hoffnung, von neuen Erbschaft- und Schenkungssteuersätzen profitieren zu können,  sollte daher angemessen antizipiert werden.

 

Andere Maßnahmen

Schließlich sollen weitere spezifische Maßnahmen in Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungssteuer vorgesehen werden, zum Beispiel:

  • Die Gleichstellung der Kinder des Ehepartners/gesetzlich zusammenwohnenden Partners des Verstorbenen oder des Schenkers soll auf all deren Nachkommen (d. h. Enkel oder Urenkel) ausgeweitet werden, damit auch diese von den niedrigeren Tarifen der direkten Linie für Erbschafts- oder Schenkungssteuern profitieren können;
  • Die Anpassung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer für Kinder, die in Pflegefamilien untergebracht sind, damit auch diese von den niedrigeren Erbschafts- und Schenkungssteuertarifen für Kinder profitieren können;
  • Die Einführung eines fakultativen Pauschalbetrags für die Beerdigungskosten und "geringe" Schulden des Verstorbenen;
  • Für die Erbschaftsteuerbefreiung für den Ehepartner oder der ermäßigte Satz in der direkten Linie auf die Hauptwohnung des Verstorbenen gilt derzeit die Bedingung, dass der Verstorbene in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod seinen Hauptwohnsitz in dieser Wohnung hatte. Im Rahmen der Reform soll auch diese Bedingung abgeschafft werden.

Falls Sie Fragen bezüglich Immobilienübertragungen, Immobilienkäufe, Erbschaften und Schenkungen haben, können Sie uns selbstverständlich jederzeit gerne kontaktieren.

Markus Fort

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