Ermäßigte Grunderwerbsteuer für den Kauf einer ersten, selbstgenutzten Wohnung
Grundsätzlich ist beim Kauf einer Immobilie in der Wallonischen Region derzeit eine Grunderwerbssteuer von 12,5 % zu entrichten. Ab dem 1. Januar 2025 soll dieser Satz auf 3 % für Immobilien gesenkt werden, die als erste, selbstgenutzte Wohnung dienen.
Darüber hinaus wird dieser ermäßigte Satz auch für Käufer gelten, die bereits eine Immobilie besitzen, sofern sie diese innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der neuen Immobilie verkaufen.
Parallel zur obengenannten Steuersenkung werden mehrere bisher geltende Regelungen abgeschafft:
- die Steuergutschrift für Erstbewerber;
- der sogenannte Wohnungsscheck;
- die ermäßigte Grunderwerbsteuer für bescheidene Wohnungen
Senkung der Erbschaftssteuer auf die Hälfte der aktuellen Sätze
In ihrer Pressemitteilung vom 12. September veröffentlichte die wallonische Regierung Tabellen – unten dargestellt –, in denen die aktuellen Sätze mit den Sätzen verglichen werden, die eingeführt werden sollen, und aus denen eine erhebliche Reduzierung der Erbschaftssteuer hervorgeht. Die künftigen Sätze sollen ab dem 1. Januar 2028 gelten:
In gerader Linie, zwischen Ehepartnern und gesetzlich zusammenwohnenden Partnern
Von |
Bis (einschließlich) |
Aktueller Satz |
Künftiger Satz |
0,01 EUR |
12.500,00 EUR |
3 % |
3 % |
12.500,01 EUR |
25.000,00 EUR |
4 % |
4 % |
25.000,01 EUR |
50.000,00 EUR |
5 % |
5 % |
50.000,00 EUR |
100.000,00 EUR |
7 % |
5 % |
100.000,00 EUR |
150.000,00 EUR |
10 % |
5 % |
150.000,01 EUR |
200.000,00 EUR |
14 % |
7 % |
200.000,01 EUR |
250.000,00 EUR |
18 % |
9 % |
250.000,01 EUR |
500.000,00 EUR |
24 % |
12 % |
Ab 500.000,00 EUR |
30 % |
15 % |
Zwischen Geschwistern
Von |
Bis (einschließlich) |
Aktueller Satz |
Künftiger Satz |
0,01 EUR |
12.500,00 EUR |
20 % |
10 % |
12.500,01 EUR |
25.000,00 EUR |
25 % |
13 % |
25.000,01 EUR |
75.000,00 EUR |
35 % |
18 % |
75.000,01 EUR |
175.000,00 EUR |
50 % |
25 % |
Ab 175.000 EUR |
65 % |
33 % |
Zwischen Onkeln und Tanten und Neffen und Nichten
Von |
Bis (einschließlich) |
Aktueller Satz |
Künftiger Satz |
0,01 EUR |
12.500,00 EUR |
25 % |
13 % |
12.500,01 EUR |
25.000,00 EUR |
30 % |
15 % |
25.000,01 EUR |
75.000,00 EUR |
40 % |
20 % |
75.000,01 EUR |
175.000,00 EUR |
55 % |
28 % |
Ab 175.000 EUR |
70 % |
35 % |
Zwischen anderen Personen
Von |
Bis (einschließlich) |
Aktueller Satz |
Künftiger Satz |
0,01 EUR |
12.500,00 EUR |
30 % |
15 % |
12.500,01 EUR |
25.000,00 EUR |
35 % |
18 % |
25.000,01 EUR |
75.000,00 EUR |
60 % |
30 % |
Ab 75.000 EUR |
80 % |
40 % |
Ermäßigte Sätze für die Schenkung von Immobilien
Parallel zur Senkung der Erbschaftsteuer ist auch eine Ermäßigung der Schenkungssteuer für die Schenkung von Immobilien vorgesehen. Diese Ermäßigung soll die Attraktivität frühzeitiger Vermögensübertragungen aufrechterhalten und die daraus möglicherweise resultierenden Reinvestitionen sowie die Wirtschaft im Allgemeinen unterstützen.
Ab dem 1. Januar 2028 sollen die Sätze wie folgt festgesetzt werden:
In gerader Linie, zwischen Ehepartnern und gesetzlich zusammenwohnenden Partnern
Von |
Bis (einschließlich) |
Aktueller Satz |
Künftiger Satz |
0,01 EUR |
150.000,00 EUR |
3 % |
3 % |
150.000,00 EUR |
250.000,00 EUR |
9 % |
6 % |
250.000,00 EUR |
450.000,00 EUR |
18 % |
10 % |
Ab 450.000 EUR |
27 % |
14 |
Zwischen anderen Personen
Von |
Bis (einschließlich) |
Aktueller Satz |
Künftiger Satz |
0,01 EUR |
150,00.00 EUR |
10 % |
9 % |
150.000,00 EUR |
250.000,00 EUR |
20 % |
12 % |
250.000,00 EUR |
450.000,00 EUR |
30 % |
16 % |
Ab 450.000 EUR |
40 % |
20 % |
Wohnsitz in mehreren Regionen
Falls ein Verstorbener oder ein Schenker vor seinem Tod oder seiner Schenkung in verschiedenen Regionen Belgiens gewohnt hat, findet das Recht der Region Anwendung, in der dieser den größten Teil der letzten fünf Jahre verbracht hat.
Ein Umzug in die Wallonische Region in der Hoffnung, von neuen Erbschaft- und Schenkungssteuersätzen profitieren zu können, sollte daher angemessen antizipiert werden.
Andere Maßnahmen
Schließlich sollen weitere spezifische Maßnahmen in Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungssteuer vorgesehen werden, zum Beispiel:
- Die Gleichstellung der Kinder des Ehepartners/gesetzlich zusammenwohnenden Partners des Verstorbenen oder des Schenkers soll auf all deren Nachkommen (d. h. Enkel oder Urenkel) ausgeweitet werden, damit auch diese von den niedrigeren Tarifen der direkten Linie für Erbschafts- oder Schenkungssteuern profitieren können;
- Die Anpassung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer für Kinder, die in Pflegefamilien untergebracht sind, damit auch diese von den niedrigeren Erbschafts- und Schenkungssteuertarifen für Kinder profitieren können;
- Die Einführung eines fakultativen Pauschalbetrags für die Beerdigungskosten und "geringe" Schulden des Verstorbenen;
- Für die Erbschaftsteuerbefreiung für den Ehepartner oder der ermäßigte Satz in der direkten Linie auf die Hauptwohnung des Verstorbenen gilt derzeit die Bedingung, dass der Verstorbene in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod seinen Hauptwohnsitz in dieser Wohnung hatte. Im Rahmen der Reform soll auch diese Bedingung abgeschafft werden.
Falls Sie Fragen bezüglich Immobilienübertragungen, Immobilienkäufe, Erbschaften und Schenkungen haben, können Sie uns selbstverständlich jederzeit gerne kontaktieren.