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Donnerstag, 08 August 2024

Klarstellungen zur luxemburgischen steuerlichen Behandlung einer Auflösung ohne Liquidation in Luxemburg

Michiel Boeren

Michiel Boeren

Executive Director
Luxembourg
Julian Wehlen

Julian Wehlen

Associate
Luxembourg

DIE WICHTIGSTEN ERKENNTNISSE: Ein Rundschreiben L.I.R. n°170/1, 170bis/1, I.C.C n°44, I.Fort. n°55 ("das Rundschreiben") wurde von den luxemburgischen Steuerbehörden am 19. Juli 2024 herausgegeben, das einige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung einer Auflösung ohne Liquidation (auch vereinfachte Liquidation genannt) gemäß Artikel 1865bis des Zivilgesetzbuches enthält.

Gemäß den Klarstellungen kann der Vorgang steuerneutral durchgeführt werden (unter bestimmten Bedingungen, die denen der Fusionen ähneln), wobei der Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft ohne Liquidation die Vermögensteuerrücklagen weiterführen kann, um den Vorteil der reduzierten Vermögensteuer beizubehalten.

Steuerliche Behandlung bei der Körperschaftsteuer ("CIT") und der kommunalen Gewerbesteuer ("MBT")

Für die Zwecke der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer erinnert das Rundschreiben daran, dass die vereinfachte Liquidation gemäß Artikel 1865bis des Zivilgesetzbuches die gleichen steuerlichen Folgen auslösen sollte wie eine Liquidation, d.h. das Unternehmen sollte bei der Verwertung aller seiner Aktiva und Passiva zu ihrem Marktwert besteuert werden.

Darüber hinaus sieht das Rundschreiben vor, dass dieser Vorgang mit einer Fusion gleichzusetzen ist und somit die gleiche steuerneutrale Regelung wie bei einer Fusion in Anspruch genommen werden kann. Sobald die Bedingungen erfüllt sind (d.h. insbesondere (i) die Übertragung erfolgt durch Annullierung der von der aufnehmenden Gesellschaft gehaltenen Beteiligung an der übernommenen Gesellschaft und (ii) die Übertragung muss unter Bedingungen erfolgen, die die künftige Besteuerung der stillen Reserven in Luxemburg gewährleisten, die ohne die steuerneutrale Regelung in Luxemburg steuerpflichtig gewesen wären), kann die vereinfachte Liquidation durchgeführt werden, ohne dass eine Besteuerung auf der Ebene der aufgelösten Gesellschaft ohne Liquidation erfolgt.

Solange die Bedingungen erfüllt sind, sollte bei einer grenzüberschreitenden vereinfachten Liquidation (EU und EWR) die gleiche Regelung gelten.

Erwägungen zur Nettovermögensteuer ("NWT")

Im Allgemeinen kann ein Unternehmen seine NWT-Schuld durch die Bildung einer speziellen NWT-Rücklage verringern, indem es einen Teil des im Vorjahr erzielten Gewinns (oder der verfügbaren Rücklagen) zuweist. Die Bildung der Rücklage und die NWT-Reduzierung sind an einige Bedingungen geknüpft, insbesondere an die Bedingung, dass die Rücklagen mindestens fünf Jahre lang gehalten werden müssen.

Für den Fall, dass die Gesellschaft, die ohne Liquidation aufgelöst werden soll, durch die Bildung einer speziellen NWT-Rücklage in den Genuss einer reduzierten NWT gekommen ist, sieht das Rundschreiben vor, dass die NWT-Rücklagen bei der Auflösung ohne Liquidation auf den Aktionär übertragen werden können, um die 5-Jahres-Frist einzuhalten und den Vorteil der reduzierten NWT zu behalten. Darüber hinaus wird im Rundschreiben erwähnt, dass die Rücklagen vor dem Ende des letzten Geschäftsjahres gebildet werden müssen, das durch die Auflösung abgeschlossen wird.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Berater des Vertrauens bei Tiberghien Luxembourg oder an einen der Autoren dieser Publikation.

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