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Dienstag, 11 Juni 2024

Pillar 2 in Belgien - Handlungsbedarf vor dem 13. Juli 2024!

Rik Smet

Rik Smet

Senior Associate
Brussels
Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels

Das belgische Gesetz zur Umsetzung von Pillar 2 sieht vor, dass "Pillar-2-Gruppen" eine spezifische ZDU-Registernummer, d.h. eine spezifische belgische Handelsregisternummer, beantragen müssen.

Zur Beantragung der ZDU-Registrierungsnummer muss ein Meldeformular mit Informationen zur Pillar-2-Gruppe über das Regierungsportal MyMinFin mittels einer XML-Datei eingereicht werden.

Die ZDU-Registrierungsnummer benötigt man für Steuervorauszahlungen sowie der Einreichung von  Benachrichtigungen und nationaler Ergänzungssteuer-(„QDMTT“), Primärergänzungssteuer-(„IIR“) und Sekundärergänzungssteuererklärungen („UTPR“).

Offenlegung von Informationen

Folgende Unternehmen einer Pillar-2-Gruppe müssen die Meldung einreichen:

  • wenn es mehrere in Belgien ansässige oberste Muttergesellschaften („UPEs“) gibt, muss die von der Gruppe bevollmächtigte UPE die Meldung einreichen;
  • wenn es nur eine UPE in Belgien gibt, muss diese UPE die Meldung einreichen;
  • wenn es keine UPE in Belgien gibt, muss die von der Gruppe bevollmächtigte belgische konstituierende Entität („Constituent Entity“) die Meldung einreichen;
  • wenn es nur eine Constituent Entity in Belgien gibt, muss diese die Meldung einreichen.

Das belgische Finanzamt stellt ein Bevollmächtigungsformular zur Verfügung, das verwendet und als PDF-Dokument mit der Meldung eingereicht werden muss, wenn eine UPE oder Constituent Entity bevollmächtigt wird (siehe https://finanzen.belgium.be/de/unternehmen/international/pillar-2#q6).

Die offenzulegenden Informationen umfassen:

  • Informationen zum angewandten Rechnungslegungsstandard (IFRS, lokale GAAP) und den konsolidierten Jahresabschlüssen und der Währung, in denen diese erstellt wurden.
  • Informationen zur Eigentumsstruktur der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe. Sobald es eine belgische UPE gibt, müssen alle belgischen und ausländischen Constituent Entities offengelegt werden. Darüber hinaus müssen zwischengeschaltete Muttergesellschaften („IPEs“) und in Teileigentum stehende Muttergesellschaften („POPEs“) identifiziert werden. Bei belgischen IPEs oder POPEs sind auch alle zugrunde liegenden belgischen und ausländischen Constituent Entities anzugeben.

Es ist zu beachten, dass die spezifische(n) GloBE-Qualifikation(en) der relevanten identifizierten Entitäten gemeldet werden müssen. Dies gilt auch für ausgeschlossene Entitäten. Es ist somit unabdingbar, dass vor der Meldung eine umfassende Pillar-2 Analyse durchgeführt wurde.

Timing

Die Meldung muss grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Beginn des ersten Berichtsgeschäftsjahres von Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der belgischen Pillar-2 Gesetzgebung fallen, erfolgen. Gruppen, deren erstes Berichtsgeschäftsjahr jedoch bereits zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Mai 2024 begonnen hat, wurden ausnahmsweise eine Fristverlängerung bis zum 13. Juli 2024 für die Meldung gewährt.

Falls Sie wünschen, dass wir Sie bei Ihren Pillar-2 Verpflichtungen in Belgien unterstützen,  können Sie uns selbstverständlich jederzeit gerne kontaktieren.

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