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Montag, 20 März 2023

Begründungspflicht bei Steuererhöhungen wegen nicht fristgerechter Einreichung von Steuererklärungen

 

 

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen nicht fristgerecht einreichen, müssen mit Steuererhöhungen und Verwaltungssanktionen rechnen. Wenn die belgische Finanzverwaltung eine Steuererhöhung vornimmt, muss diese dies jedoch immer konkret begründen. Eine pauschale, den konkreten Sachverhalt außer Acht lassende Begründung, wie sie in der Praxis regelmäßig verwendet wird, ist unzureichend. Begründet die Finanzverwaltung eine Steuererhöhung nicht oder nur unzureichend, ist diese wegen mangelnder Begründung aufzuheben.

 

Urteil des Berufungsgerichts Lüttich

Mit der Begründungspflicht befasste sich kürzlich ebenfalls das Berufungsgericht Lüttich (Lüttich 12. Oktober 2022, 2020/RG/659, www.taxwin.be):

Die belgische Finanzverwaltung hatte einem Steuerpflichtigen, der seine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht hatte, eine Steuererhöhung auferlegt. In ihrer Begründung hatte die Verwaltung jedoch lediglich erwähnt, dass es sich um die vierte Zuwiderhandlung handelt und die Steuererhöhung daher "automatisch" erfolgt. Die Verwaltung ging darüber hinaus nicht auf die Argumente des Steuerpflichtigen ein, der sich u. a. auf die Unverhältnismäßigkeit der Strafe bezog.

Ein Verhalten, das nicht hingenommen werden kann, urteilte das Lütticher Berufungsgericht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Steuererhöhung schlecht und lakonisch begründet. Folglich hob das Gericht die Steuererhöhung auf und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil.

Das Gericht bestätigt damit, dass eine bloße allgemeine Aussage wie z. B. "erste Straftat ohne Absicht, die Steuer zu hinterziehen" der Begründungspflicht nicht genügt, wenn der Steuerpflichtige konkrete Argumente gegen die Steuererhöhung vorbringt.

Diese Rechtsprechung bekräftigt die Bedeutung einer konkreten Begründung für die Anwendung einer Steuererhöhung. Auch die belgische Finanzverwaltung ist an ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur angemessenen Begründung und guten Verwaltung gebunden.

Rechtsgrundlage für eine Steuererhöhung wegen verspäteter Einreichung?

Offensichtlich hatte der Steuerpflichtige in obenstehendem Fall nicht geltend gemacht, dass eine Steuererhöhung wegen nicht fristgerechter Einreichung (zum Zeitpunkt der verspäteten Einreichung) rechtlich nicht vorgesehen war (weder in Abschnitt 444 EStG noch im KE/EStG). In der Tat hätte der Steuerpflichtige dieses Argument verwenden können, um seinen Standpunkt weiter zu untermauern.

Es ist nämlich vertretbar, dass eine Steuererhöhung wegen nicht fristgerechter Einreichung nur für nicht fristgerecht eingereichte Steuererklärungen ab dem 23. Oktober 2022 vorgenommen werden kann. Vor diesem Datum gab es im KE/EStG keine Skalen für Steuererhöhungen zur Sanktionierung von nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärungen. Diese Skalen wurden erst durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2022 eingeführt, der am 13. Oktober 2022 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde und somit 10 Tage später am 23. Oktober 2022 in Kraft trat (Königlicher Erlass zur Änderung der Artikel 225, 228 und 229 und zur Einfügung eines Artikels 228/1 im KE/EStG, BS 13. Oktober 2022, S. 72951).

Des Weiteren zeigt die jüngste Rechtsprechung, dass einige Richter es wagen, Steuererhöhungen wegen nicht fristgerechter Einreichung von Steuererklärungen zu reduzieren.

In der Regel übernimmt die belgische Finanzverwaltung den Inhalt einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung vollständig und fügt unter gewissen Umständen eine Steuererhöhung hinzu. Häufig werden nicht fristgerecht eingereichte Steuererklärungen somit inhaltlich nicht abgeändert. Die (automatisch vorgenommene) Steuererhöhung bei solch einer Erklärung kann jedoch weitreichende finanzielle Folgen für den Steuerpflichtigen haben, insbesondere in Verbindung mit dem Abzugsverbot des (alten) Artikels 207, Absatz 7 EStG , das ab einer Steuererhöhung von 10 % zum Tragen kommt.

Unter diesen Umständen kann eine Herabsetzung der Steuererhöhung (z.B. von 10 % auf 9,90 %) gerechtfertigt sein (siehe Rb. Oost-Vl. (Abteilung Gent) 13. September 2022, 21/655/A, www.taxwin.be).

Sie können uns selbstverständlich jederzeit gerne kontaktieren, falls Sie aufgrund von nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärungen mit Steuererhöhungen (und gegebenenfalls auch mit dem Abzugsverbot) konfrontiert werden.

Vincent Vercauteren – Partner (vincent.vercauteren@tiberghien.com)
Christophe Dillen – Partner (christophe.dillen@tiberghien.com)
Tayfun Anil – Associate (tayfun.anil@tiberghien.com)
Markus Fort – Associate (markus.fort@tiberghien.com)

 

 

 
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