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10 % “Solidaritätsbeitrag” anstelle „Kapitalertragsteuer“ bei Veräußerung von Finanzanlagen
Das Regierungsabkommen sieht ausdrücklich vor: „Auf künftige verwirklichte Mehrwerte aus Finanzanlagen, einschließlich Krypto-Anlagen, die ab dem Zeitpunkt der Einführung des Beitrags anfallen, wird ein allgemeiner Solidaritätsbeitrag in Höhe von 10 % erhoben. Historische Mehrwerte sind damit befreit“. Folglich würden nur Mehrwerte besteuert, die ab der Einführung dieser Maßnahme verwirklicht werden.
Ein Steuerfreibetrag von 10.000 EUR (6.000 EUR in früheren Texten) ist vorgesehen, um Kleinanleger zu entlasten. Eine Steuerbefreiung von 1 Million EUR für Mehrwerte aus Beteiligungen von mindestens 20 % (statt 5 % in früheren Entwürfen) gibt es ebenfalls, unabhängig davon, ob die Anteile börsennotiert oder nicht börsennotiert sind. Die Steuerbemessungsgrundlage zwischen 1 Millionen und 2,5 Millionen EUR wird mit einem Satz von 1,25 % besteuert, zwischen 2,5 Millionen und 5 Millionen EUR mit 2,5 % und zwischen 5 Millionen und 10 Millionen EUR mit 5 %. Mehrwerte über 10 Millionen EUR werden mit 10 % besteuert. Minderwerte aus dieser Einkommenskategorie können innerhalb des gleichen Veranlagungsjahres abgezogen werden, aber nicht auf zukünftige Jahre übertragen werden. Einerseits ist vorgesehen, dass ein Steuerpflichtiger „immer“ die vorgesehenen gestaffelten Steuerfreibeträge bis zu 10 Millionen EUR in Anspruch nehmen kann, andererseits wurde die Beteiligungsbedingung von 5 % auf 20 % deutlich erhöht. Die gestaffelte Steuer wird bis zu 10 Millionen EUR durch separate Sätze von 1,25 %, 2,25 % oder 2,5 % (je nach Fassung des Regierungsabkommens) und 5 % abgeschwächt, obwohl frühere Vorschläge noch eine vollständige Befreiung bis zu 5 Millionen EUR vorsahen.
Es ist unklar, ob es Steuerbefreiungen für Beteiligungen von weniger als 20 % geben wird. Der Text sieht vor, dass für eine Beteiligung von mindestens 20 % „immer“ eine Befreiung gewährt wird. Dies könnte bedeuten, dass unter bestimmten Bedingungen auch für Beteiligungen von weniger als 20 % eine Befreiung gelten könnte. Dies erscheint uns tatsächlich angemessen, insbesondere in Fällen von Beteiligungen an KMU oder bei der Situation des Gründers einer Start-up oder Scale-up, der infolge des Beitritts von Investoren zu Kapitalrunden seine Beteiligung unter 20 % verwässern würde. Ein solcher Aktionär sollte nicht schlechter behandelt werden als ein Aktionär, der eine Mindestbeteiligung von 20 % hält, insbesondere angesichts des Wunsches der Regierung, Unternehmertum und Innovation zu fördern.
Die Frage stellt sich, wie diese Abgabe in das Steuergesetzbuch aufgenommen wird und wie sie sich zu den bereits bestehenden steuerpflichtigen Mehrwerten auf Anteile verhält. Man denke an die 33% Besteuerung von Mehrwerten auf Anteile im Falle von spekulativen Transaktionen im Bereich der Verwaltung des Privatvermögens oder die 16,5% Besteuerung von Mehrwerten auf Anteile bei einer Beteiligung von 25% oder mehr an inländischen Gesellschaften im Falle der Abtretung von Anteilen an eine außerhalb des EWR ansässige juristische Person. Es stellt sich auch die Frage, ob diese Abgabe bei der Verwirklichung von Mehrwerten, z.B. nach einer Einbringung in eine Holding-Gesellschaft, zu entrichten ist. In Situationen, in denen mindestens eine vorübergehende Steuerbefreiung auf der Grundlage der Fusionsrichtlinie gewährt werden müsste, ist es noch fraglich, ob eine solche Abgabe eingeführt werden kann.
Weiterhin stellt sich die Frage, wie eine solche Abgabe mit der Schaffung einer versteuerten Kapitalrücklage bei der Einbringung in eine Holding-Gesellschaft kombiniert werden kann. Seit 2017 ist es nämlich nicht mehr möglich, steuerlich eingezahltes Kapital in Höhe des Wertes der eingebrachten Anteile zu bilden, sodass die anschließende Ausschüttung einer solchen versteuerten Rücklage bereits jetzt mit 30 % besteuert wird (auch wenn der durch die Einbringung verwirklichter Mehrwert auf Anteile derzeit befreit ist). Außerdem stellt sich die Frage, ob und wie verwirklichte Mehrwehrte auf Anteile in 19bis-Fonds besteuert werden sollen (auf deren Zinsanteil bereits jetzt 30 % Einkommenssteuer zu zahlen sind).
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DVE-Befreiung: Beteiligungsbedingung von 2,5 bis 4 Millionen EUR für große Unternehmen
Wie bereits zuvor angegeben wurde, wird der DVE-Abzug in eine Befreiung umgesetzt. Dies wird durch eine Erhöhung der Anfangssituation der Rücklagen erfolgen. Die Beteiligungsbedingung von 10% bleibt unverändert, jedoch wird die Schwelle von 2,5 Millionen auf 4 Millionen EUR für große Unternehmen angehoben und an die Bedingung geknüpft, dass die Beteiligung als Finanzanlage qualifiziert.
Anders als in den ursprünglichen Vorschlägen wird eine Angleichung an die bereits bestehende Definition eines mittleren Unternehmens angestrebt (vgl. Art. 2, §1, 4°/1 des belgischen EStGs: in mindestens zwei der letzten drei abgeschlossenen Besteuerungszeiträume eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen in Vollzeitäquivalenten, einen Umsatz mit einem Höchstbetrag von 50 Millionen EUR oder eine Bilanzsumme mit einem Höchstbetrag von 43 Millionen EUR hat, und keine Definition sui generis verwendet.
Die Bedingung, dass es sich bei der Beteiligung um eine Finanzanlage handeln muss, wurde in den endgültigen Text wieder aufgenommen, obwohl dies in früheren Fassungen nicht immer der Fall war. In der Vergangenheit wurde diese Bedingung bereits eingeführt und dann als unvereinbar mit dem EU-Recht befunden. Belgien würde damit eine zusätzliche Bedingung aufstellen, für die die Mutter-Tochter-Richtlinie im Hinblick auf die 10 % Beteiligung keinen Raum ließ. Diese Bedingung wurde daher auf Betreiben der Europäischen Kommission im Jahr 2011 abgeschafft. Nun wird die Bedingung, dass es sich um eine Finanzanlage handelt, wieder eingeführt, allerdings nur für Beteiligungen ab 4 Millionen EUR und für große Unternehmen.
Leider scheint die Regelung für aktive DVEs, die in früheren Vorschlägen enthalten war, keinen Eingang in das Regierungsabkommen gefunden zu haben. Interessant wäre es jedoch gewesen, solche ausländischen Dividenden, die die Bewertungsbedingung nicht erfüllen, dennoch von der DVE-Befreiung profitieren zu lassen, vorausgesetzt, dass das Unternehmen, das die Dividenden ausschüttet, eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübt und dass die Dividenden aus dieser effektiven Geschäftstätigkeit herrühren. Hierdurch könnten Gewinne aus ausländischen Investitionen belgischer Unternehmen effizient zurückgeführt und ihrerseits für neue (belgische) Investitionen verwendet werden. Eine solche Regelung für aktive DVEs ist leider nicht im Regierungsabkommen enthalten.
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5 % Abgabe bei Ausstieg aus DVE-beveks/sicafs - Private-Equity-Fonds
Für den Ausstieg aus einem DVE-bevek/sicaf wird eine neue Abgabe von 5 % auf den Mehrwert eingeführt. Zudem wird die Anrechnung der Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer nur möglich sein, soweit die empfangende Gesellschaft im Einkommensjahr des Zuflusses der Ausschüttung die Mindestunternehmensleiterentlohnung (künftig 50.000 EUR, indexiert) gewährt.
Während die Regelung des DVE-beveks/sicafs als solche bestehen bleibt, ist es dennoch merkwürdig, dass hier eine gesonderte Abgabe eingeführt wird. Dies macht den „Flickenteppich“ der Investmentbesteuerung erneut komplexer, und führt in der Körperschaftssteuer nicht zur Steuerneutralität der gewählten Investmentform. Auch die Verknüpfung mit der Mindestunternehmensleiterentlohnung ist hierbei seltsam (siehe unten).
Im Gegensatz zum Steuerreformvorschlag des ehemaligen Ministers Van Peteghem bleibt die Besteuerung anderer Investmentgesellschaften und Investoren unverändert (mit Ausnahme einer möglichen Einführung einer speziellen Carried-Interest-Regelung und der Abschaffung der Steuerermäßigung für Minderwerte, die durch die Gesamtverteilung des Eigenvermögens einer Privak entstehen, wie unten angegeben). Die Regierung plant zudem, auf wiederholte Forderung der Branche hin, den Regulierungsrahmen für private privaks zu lockern.
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Carried interest: Einführung einer wettbewerbsfähigen Regelung im Vergleich zu unseren Nachbarländern
Die Regierung möchte eine spezifische und wettbewerbsfähige Regelung in Linie mit den Nachbarländern einführen, um „die Aktivität der Fonds in Belgien zu stimulieren“. Als Höchststeuersatz schlägt die Regierung 30 % für Einkünfte aus beweglichen Gütern vor. Dies würde keine Auswirkungen auf bestehende Pläne haben.
Es ist zu begrüßen, dass die Regierung den Private-Equity-Sektor durch die Einführung solch einer Regelung unterstützen will. Es stellt sich jedoch die Frage, wie diese spezifische Regelung gestaltet werden soll und ob eine spezifische Regelung überhaupt erforderlich ist. Schließlich unterliegen die Carried Interest-Erträge derzeit einer Bewertung nach der Art der erzielten Einkünfte. In der Praxis ist der Carried Interest derzeit durch eine erhebliche Investition des Carried Interest-Inhabers in Carried Interest-Anteile geprägt (oder wird zum Marktwert dieser Anteile angelegt). In diesem Fall akzeptieren der Dienst für Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten und die Sondersteuerinspektion, dass die Einkünfte aus dem Carried Interest als Dividende besteuert werden, die einer Quellensteuer von 30 % unterliegt, die gegebenenfalls auf 15 % reduziert wird (VVPRbis).
Man kann sich fragen, ob eine neue, andere Carried-Interest-Regelung die Gleichheitsprüfung besteht. Schließlich ist zu bedenken, dass Carried-Interest-Anteile ein wesentlich höheres Risikoprofil aufweisen als Anteile, die von anderen Investoren gezeichnet werden. In der Tat erhalten Carried-Interest-Aktionäre in der Regel erst dann eine Ausschüttung, wenn die normalen Investoren einen bevorzugten Ertrag erhalten haben. Daher sind Carried-Interest-Aktionäre mit wesentlich höheren Risiken konfrontiert.
Das Erfordernis der Gleichbehandlung der Aktionäre wurde auch im Vorschlag des ehemaligen Ministers Van Peteghem anerkannt. Dieser Vorschlag sah eine gesonderte Besteuerung von Carried-Interest-Erträge als Berufseinkommen zu einem bestimmten Satz vor. In der Begründung hieß es jedoch, dass die gesonderte Besteuerung für einen Carried-Interest-Inhaber gedacht sei, der für den Erwerb der Carried-Interest-Rechte lediglich symbolische Beträge gezahlt habe.
Eine reine Kodifizierung der aktuellen Marktpraxis und der Vereinbarungen mit der Steuerverwaltung erscheint uns angemessen, nicht nur um mit unseren Nachbarländern wettbewerbsfähig zu sein, sondern auch um dem Gleichheitsprinzip gerecht zu werden.
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Wegzugsteuer für juristische Personen
In der endgültigen Fassung des Regierungsabkommens heißt es weiter, dass die Emigration einer juristischen Person steuerlich, wie eine fiktive Liquidation der juristischen Person behandelt wird.
In einer früheren Fassung des Textes hieß es noch ausdrücklich, dass eine Quellensteuer erhoben wird. Diese Fiktion wirft Fragen auf und ist zudem besonders kryptisch formuliert. Denn in der belgischen Körperschaftssteuer ist die Emigration eines Unternehmens bereits mit einer fiktiven Liquidation gleichzusetzen. Derzeit führt die Emigration einer Gesellschaft nicht zu einer fiktiven Liquidation im Hinblick auf die Aktionäre einer Emigrierenden Gesellschaft (und dies auf der Grundlage des wörtlichen Wortlautes des Gesetzes, wie er derzeit vom Dienst für Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten ausgelegt wird). Möglicherweise ist beabsichtigt, dies zu ändern und dennoch eine Abgabe einzuführen (wenn auch offenbar nicht unbedingt über die Erhebung der Quellensteuer, da dieser letzte Satz nicht in den endgültigen Text aufgenommen wurde). Unserer Ansicht nach könnte eine solche allgemeine Wegzugssteuer gegen das EU-Recht verstoßen, es sei denn, diese Maßnahme wird eingeschränkt (z. B. im Falle der Emigration in Nicht-EWR-Länder). Diese Maßnahme könnte auch zu einer Doppelbesteuerung führen. Es ist außerdem zu erwarten, dass sie durch bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen untersagt wird. Ihre Einführung erinnert an eine ähnliche Regelung, die 2022 in den Niederlanden vorgeschlagen wurde (mit einer Ausnahme für die Emigration in EWR-Länder und nur anwendbar auf Gewinnrücklagen über 50 Millionen EUR). Weil es Anzeichen dafür gab, dass eine solche Maßnahme ausländische Investitionen abschrecken könnte, wurde sie verworfen. Die Frage ist also, welche Form diese Maßnahme annehmen wird und ob es wirklich klug ist, solche Maßnahmen als einziges Land in der BeNeLux zu ergreifen.
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VVPRbis und Liquidationsrücklage werden harmonisiert
Die VVPRbis-Regelung und die Liquidationsrücklage werden so weit wie möglich harmonisiert. So wird die Wartefrist für die Liquidationsrücklage von 5 Jahre auf 3 verkürzt. Der Quellensteuersatz von 5 % wird jedoch ab dem 1. Januar 2026 für neu gebildete Liquidationsrücklagen auf 6,5 % erhöht. Dadurch erhöht sich der effektive Satz der Liquidationsrücklage von 13,64 % auf 15 %, was dem Satz für die VVPRbis entspricht. Ausschüttungen innerhalb von 3 Jahren werden mit dem normalen Quellensteuersatz von 30 % besteuert.
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Unternehmensleiterentlohnungen: mindestens 50.000 EUR, indexierbar und nur 20 % VJA
Die bisherige Mindestentlohnung von 45.000 EUR für Unternehmensleiter, um vom ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 20 % auf die ersten 100.000 EUR Gewinn zu profitieren, wird auf 50.000 EUR erhöht und ist künftig indexierbar. Außerdem dürfen in Zukunft maximal 20 % des jährlichen Bruttogehalts von Unternehmensleitern aus Vorteilen jeglicher Art bestehen. Von dieser Maßnahme sind unter anderem Gesellschaften betroffen, die ihrem Unternehmensleiter eine Wohnung gegen die Gewährung eines Vorteils jeglicher Art zur Verfügung stellen. Wichtig hierbei ist auch die seltsame Verknüpfung mit der DVE-beveks/sicafs-Regelung (siehe oben).
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Stiftungen: Klarstellung der uneigennützigen Zwecke
Um den angeblichen „Missbrauch“ mit privaten Stiftungen zu bekämpfen, wird die föderale Gesetzgebung klarstellen, was erforderliche „uneigennützigen Zwecke“ sind. Notare werden zur Verantwortung gezogen, und bei missbräuchlicher Nutzung einer Stiftung wird die Steuerbehörde die Möglichkeit haben, die Auflösung zu beantragen (wobei die Folgen dann eher unklar sind). Die derzeitige obligatorische Einreichung der Jahresabschlüsse von VOGs und Stiftungen bei der Gerichtskanzlei des zuständigen Unternehmensgerichtes wird durch eine obligatorische Einreichung bei der Bilanzzentrale der BNB, wie bei Unternehmen ,ersetzt. Die Einreichungsgebühr wird für kleine Unternehmen und Vereine abgeschafft. Für Stiftungen wird dies im Text jedoch nicht erwähnt.
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Softwarebranche kann wieder von der Urheberrechtssteuerregelung profitieren
Das Regierungsabkommen sieht vor, dass die Urheberrechtssteuerregelung wieder auf Einkünfte aus der Abtretung oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte an EDV-Programmen angewendet werden kann (Buch XI, Titel 6 des Wirtschaftsgesetzbuches).
Nach der Urheberrechtssteuerregelung werden Vergütungen für solche Werke steuerlich begünstigt (15 % bis zu einem Höchstbetrag (73.070 EUR für das Einkommensjahr 2024, mit einem erheblichen pauschalen Kostenabzug). Die zuvor vorgeschlagene Erhöhung des Steuersatzes von 15 % auf 20 % wurde nicht beibehalten. Ab 2023 wurden Einkünfte aus der Abtretung oder der Vergabe einer Lizenz an EDV-Programmen und Datenbanken ausgeschlossen. Das Regierungsabkommen macht den Ausschluss von EDV-Programmen rückgängig, sodass Softwareentwickler grundsätzlich wieder von der vorteilhaften Urheberrechtssteuerregelung profitieren könnten. Eine effektive Gesetzesänderung ist in der Tat notwendig nach einer zuvor erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (GwH 16.5.2024, Nr. 52/2024). Die Erweiterung scheint nur für EVD-Programme zu gelten, jedoch nicht für Datenbanken (Buch XI, Titel 7 des Wirtschaftsgesetzbuchs).
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Steuerverfahren: Verkürzung der Fristen und Erleichterung des Zugangs zur ZKS
Die Steueruntersuchungs- und Veranlagungsfristen werden wieder auf allgemein 3 Jahre und 4 Jahre für komplexe und halbkomplexe Steuererklärungen verkürzt (vorher 6 Jahre bzw. 10). In Fällen von Indizien für Betrug wird die 10-jährige Untersuchungsfrist erneut auf Allgemein 7 Jahre verkürzt. Die Aufbewahrungsfrist bleibt unverändert und beträgt somit 10 Jahre.
Der Steuerschlichtungsdienst wird in ein Steuerschiedsgericht umgewandelt, das erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ersucht werden kann. Ein solches Schiedsverfahren ist in der Praxis zu begrüßen, da es derzeit bei bestimmten Berufungsgerichten (Steuerkammer) bis zu 10 Jahre dauern kann, bevor der Fall behandelt wird.
Die Sanktionspolitik bei Prüfungen soll sowohl bei den direkten als auch bei den indirekten Steuern angepasst werden; bei erstem gutgläubigem Fehler wird keine automatische Sanktion mehr verhängt, sondern der Steuerpflichtige erhält lediglich eine Verwarnung. Das derzeitige Abzugsverbot in der Körperschaftssteuer würde nur noch bei wiederholten Verstößen gelten, bei denen eine Steuererhöhung von mindestens 10 % tatsächlich erfolgt. Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof (November 2024). Allerdings wird die Verrechnung der zusätzlichen Steuerbemessungsgrundlage (in einem solchen Fall) auf eine Verrechnung mit den Verlusten des betreffenden Geschäftsjahres (und nicht auf Verlustvorträgen) beschränkt.
Der Zugang zur zentralen Kontaktstelle für Konten und Finanzverträge (ZKS) wird erleichtert. Die Steuerbehörden können im Falle ausreichender und genauer Indizien für Betrug oder ein indikatives Defizit und nach Genehmigung durch einen Beamten im Rang eines Generalberaters die ZKS direkt konsultieren. Dabei werden das Recht auf Achtung des Privatleben und das Recht auf Verteidigung gewahrt, und die Steuerbehörden werden den Steuerzahler innerhalb eines Monats darüber informieren. Zudem müssen Krypto-Konten gemeldet werden, und Finanzdaten ausländischer Herkunft, die die Steuerbehörden bereits automatisch erhalten, werden ebenfalls in der ZKS aufgenommen, ebenso wie Online-Glücksspielkonten mit mehr als 10.000 EUR. Darüber hinaus soll ein gesetzlicher Rahmen für die Nutzung von Daten aus der ZKS im Rahmen von anonymem Datamining zur Aktenauswahl vorgesehen werden.
Wenn ein Steuerpflichtiger „absichtlich“ eine Steuerkontrolle behindert, können die Steuerbehörden nun einen steuerpflichtigen Mindestgewinn gemäß Artikel 342, § 1 des belgischen EStGs besteuern. Diese Besteuerungsmöglichkeit soll die Zwangsgeldregelung ersetzen. Anmerkung: Ein Zwangsgeld kann nur nach Einschaltung eines Richters „wie in einem Eilverfahren“ verhängt werden, während der steuerpflichtige Mindestgewinn als einseitiges Druckmittel der Steuerverwaltung eingesetzt werden kann. Dagegen gibt es keinen unmittelbaren gerichtlichen Rechtsbehelf; schließlich muss man erst eine zeitaufwendige Einspruchsphase durchlaufen, während in der Zwischenzeit Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden können, um die Eintreibung des angefochtenen Steuerbescheids zu gewährleisten. Wir stellen uns die Frage nach der erforderlichen Waffengleichheit sowie dem Willkürverbots und dem Verbot der rechtswidrigen Steuererhebung?
Es wird eine neue Charta für Steuerpflichtige verfasst, um „das Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde wiederherzustellen“. Unter anderem wird das Recht auf direkten und persönlichen Kontakt zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde wieder eingeführt.
Schließlich werden der Vertrauensgrundsatz und die „Antigoon-Doktrin“ (wonach unrechtmäßig erlangte Beweise ausgeschlossen werden) gesetzlich verankert. Was das Vertrauensprinzip betrifft, wird (endlich) klargestellt, dass Steuerpflichtige nicht für die Fortsetzung einer zuvor geprüften Praxis sanktioniert werden können, sofern die geltende Gesetzgebung unverändert geblieben ist.
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Kampf gegen Share Deals bei Immobiliengesellschaften
In dem Regierungsabkommen heißt es ausdrücklich, dass die Regierung die Regionen auf Wunsch bei der Bekämpfung sogenannter Share Deals mit Immobiliengesellschaften unterstützen wird (in diesem Fall wird keine Registrierungsgebühr fällig).
Das ist an sich schon bemerkenswert. Wie im Text selbst erwähnt, ist die Registrierungsgebühr eine regionale Angelegenheit, und die Regionen sind für die Erhebung dieser Gebühren zuständig. Zudem stellt sich die Frage, warum die Regierung der Meinung ist, dass solche Transaktionen bekämpft werden sollten: In den meisten Fällen gibt es wirtschaftliche und finanzielle Gründe für die Wahl eines Share Deals, was von den Gerichten wiederholt bestätigt wurde.
Darüber hinaus war es nie die Absicht des Gesetzgebers, den Verkauf von Immobiliengesellschaften einer Registrierungsgebühr zu unterwerfen. Zudem verfügen die Steuerbehörden bereits über Maßnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen (einschließlich der allgemeinen Norm zur Verhinderung von Missbrauch bei Registrierungsgebühren).
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Dauerhafte (para)steuerliche Regularisierung EBA Quinquies
Das Regierungsabkommen sieht die Ausarbeitung einer neuen, strengeren permanenten (para)steuerlichen Regularisierung vor, mit einer Erhöhung der Sätze auf 30% für steuerlich nicht verjährtes Kapital und 45% für steuerlich verjährtes Kapital, in Absprache mit den Regionen. Eine Ausnahme ist für Steuerpflichtige vorgesehen, die guten Glaubens nachweisen können.
Wir dürfen also eine EBA Quinquies erwarten, mit erneut einem regionalen Teil für die Erbschaftssteuer. An sich eine gute Sache und eine klare Antwort auf die Aufforderung aus der Praxis. Die vorgesehene Ausnahme für guten Glauben weckt jedenfalls hohe Erwartungen, zum Beispiel bei Erben.
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Mehrwertsteueränderungen
Die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer scheinen die folgenden zu sein:
- Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 6 % für Abbruch- und Wiederaufbauarbeiten soll für Lieferungen von Wohnungen, die nach dem Abbruch eines bestehenden Gebäudes errichtet werden, wieder eingeführt werden. Die sozialen Bedingungen, die zuvor mit dieser Maßnahme im Rahmen der befristeten Regelung verknüpft waren, bleiben beibehalten. Speziell für Lieferungen soll die Flächenbedingung von 200 m2 auf 175 m2 verschärft werden. Eine Erhöhung des Steuersatzes auf 9 % kommt vorerst nicht in Frage.
- Es soll eine klare Definition für Renovierung und Neubau erarbeitet werden. In diesem Bereich prüft die Regierung, wie langfristig eine Nachhaltigkeitsbedingung eingeführt werden kann, und zwar im Rahmen der kommenden europäischen Vorschriften und ohne den Verwaltungsaufwand zu erhöhen. Ab 2028 soll für Transaktionen zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen und Transaktionen, bei denen ein Registrierkassen-System verwendet wird, ein System der "real time reporting" eingeführt werden. Dabei werden Kassen sowie Zahlungs- und Abrechnungssysteme mit der Verwaltung verbunden und übermitteln automatisiert Mehrwertsteuerdaten. Die Verpflichtung, ab dem 1. Januar 2026 für lokale Geschäfte im B2B-Bereich strukturierte elektronische Rechnungen zu übermitteln, dient bereits als Vorbereitung auf die Maßnahme, die ab dem 1. Januar 2028 eingeführt werden soll.
- Einige Mehrwertsteuersätze sollen geändert werden:
- Der Mehrwertsteuersatz für die Lieferung und Installation von Wärmepumpen wird für die nächsten 5 Jahre vorübergehend von 21 % auf 6 % gesenkt.
- Die Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation eines mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kessels (Gas, Heizöl, usw.) wird im Rahmen einer Renovierung (für Wohnungen älter als 10 Jahre) von 6 % auf 21 % erhöht.
- Die Mehrwertsteuer auf Steinkohle wird von 12 % auf 21 % angehoben.
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Maßnahmen zur Anziehung von Investitionen
Das Regierungsabkommen hat unter anderem zum Ziel, Belgien wieder attraktiv für (neue) Investitionen zu machen. Dies würde folgende Maßnahmen umfassen:
- Attraktivere Gestaltung der Expat-Regelung durch Anhebung des Steuerfreibetrags von 30 % auf 35 %, Abschaffung der Obergrenze von 90.000 EUR und Senkung der Mindestbruttovergütung von 75.000 EUR auf 70.000 EUR;
- Flexibilisierung der Regelung zur Gruppenbesteuerung (Steuerkonsolidierung), indem sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen zugelassen werden, neue Unternehmen nicht mehr ausgeschlossen werden und die DVE-Befreiung von Gewinnen aus einem Gruppenbeitrag ermöglicht wird.
- Unbegrenzte Übertragbarkeit des Investitionsabzugs, ohne Einschränkungen.
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Höheres Nettoeinkommen
Der Steuerfreibetrag soll für alle Erwerbstätigen erhöht werden und der Sonderbeitrag zur Sozialversicherung soll- im Gegensatz zu früheren Texten - nicht abgeschafft werden, sondern gesenkt. Der soziale Arbeitsbonus soll gestärkt werden.
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Abschaffung bestimmter Steuerermäßigungen, Ausnahmen und Befreiungen
Einige Steuerermäßigungen werden abgeschafft, wie z.B. die Steuerermäßigung für Investitionen in Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierungen, für Hausangestellte, für Adoptionskosten und für Rechtsbeistand, aber auch die Steuerermäßigung für Minderwerten, die sich aus der Gesamtverteilung des Eigenvermögens einer Privaten Privak ergeben. Außerdem wird die Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen von 45 % auf 30 % gesenkt, und die Steuerbefreiung für zusätzliches Personal im Niedriglohnbereich sowie für zusätzliches Personal im Bereich Export und integrierte Qualitätskontrolle entfällt.
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Elektrische Firmenfahrzeuge
Für Hybridfahrzeuge wird eine längere Übergangsfrist vorgesehen, wobei der maximale Abzugssatz für Hybridfahrzeuge bis Ende 2027 bei 75 % bleiben wird. Danach soll er 2028 auf 65 % und 2029 auf 57,5 % im Jahr 2029 sinken (gleichzeitig mit der Senkung für Elektroautos). Diese Abzugssätze gelten für die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs durch einen Eigentümer/Mieter. Die Kraftstoffkosten von Hybriden bleiben bis Ende 2027 zu 50 % absetzbar. Die elektrischen Betriebskosten von Hybriden erhalten dieselbe Abzugsfähigkeit wie für Elektromodelle. Es soll auch noch eine Ausnahme von dieser begrenzten Abzugsfähigkeit für bestimmte Hybridfahrzeuge mit begrenzten Emissionen vorgesehen.
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Investitionsabzug für Forschung und Entwicklung –Abschaffung der regionalen Bescheinigungspflicht
Die regionale Bescheinigungspflicht für Investitionen in Forschung und Entwickelung wird abgeschafft. Außerdem soll eine Vereinbarung zwischen der zuständigen föderalen Verwaltung für Forschung und Entwickelung und der Steuerbehörde getroffen werden, um eine bessere Zusammenarbeit zu ermöglichen und so den Steuerpflichtigen mehr Rechtssicherheit zu bieten. Zudem sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, sich als Forschungszentrum anerkennen zu lassen, was ihnen langfristige Sicherheit bezüglich eines stabilen steuerlichen Rechtsrahmens gewährleistet.
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Unternehmerabzug für Selbstständige (noch festzulegen)
Es ist ein besonderer Unternehmerabzug für Selbstständige vorgesehen, bei dem ein erster Teil der Gewinne und Erträge (nach Verrechnung der steuerlichen Verluste und Abzug von Berufskosten) abgezogen werden kann. Der genaue Betrag muss noch festgelegt werden und soll 2029 erhöht werden.
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De-minimis-Regelung von 2.000 EUR für verschiedene gelegentliche Einkünfte
Für verschiedene sonstige Einkünfte (z. B. aus dem Verkauf von Gebrauchsgegenständen) wird eine De-minimis-Regelung in Höhe von 2.000 EUR vorgesehen. Dies bedeutet, dass jeder gelegentliche Gewinn oder Profit, der außerhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit erzielt wird, erst ab 2.000 EUR steuerpflichtig wäre. Die Steuerbefreiung für die normale Verwaltung des Privatvermögens soll beibehalten und nicht beeinträchtigt werden.
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Gesellschaftsbeitrag (Sozialversicherung)
Der Gesellschaftsbeitrag soll an die Bilanzsumme angepasst werden, sodass kleine Unternehmen weniger und große Unternehmen mehr Beiträge leisten. Dies scheint auf der derzeitigen Unterscheidung des Gesellschaftsbeitrags zwischen Unternehmen mit einer Bilanzsumme von 858.605,72 EUR aufzubauen. Vergessen wir nicht, dass dieser Beitrag ursprünglich 1992 als „einmalig“ eingeführt wurde.
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Digitalsteuer - spätestens ab 2027
Im Einklang mit internationalen Vereinbarungen wird eine Digitalsteuer eingeführt, um große digitale multinationale Unternehmen auch ohne physische Präsenz in Belgien zu besteuern. Wenn keine Einigung auf europäischer oder internationaler Ebene erzielt wird, wird Belgien spätestens ab 2027 einseitig eine Digitalsteuer ausarbeiten.
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Jährliche Steuer auf Wertpapierkonten und Bankbeiträge unverändert, föderale Wohnsteuer entfällt
Der jährliche Steuersatz von 0,15 % auf Wertpapierkonten bleibt unverändert und wird, entgegen früheren Signalen, nicht auf 0,25 % erhöht. Es wird jedoch geprüft, wie gegen angebliche „Missbrauchssituationen“ vorgegangen werden kann.
Die Gesamtbeiträge der Banken bleiben auf dem gleichen Niveau wie 2025, wobei der Zielbetrag von 1,8 % für den Garantiefonds beibehalten wird.
Wie erwartet, wird der föderale Zinsabzug für nicht selbstgenutztes Wohneigentum vollständig abgeschafft.
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Schlussfolgerung
Nach über sieben Monaten und zahlreichen Entwurfsversionen herrscht nun endlich mehr Klarheit über die geplanten steuerlichen Maßnahmen. Wir sind gespannt auf die technische Ausarbeitung der Regelungen, die in den kommenden Wochen erwartet wird, und werden die Entwicklungen weiterhin aufmerksam verfolgen. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.