Advocaten / Avocats / Lawyers

Home>News>Änderungen des Investitionsabzuges ab dem 1. Januar 2025

Dienstag, 16 Juli 2024

Änderungen des Investitionsabzuges ab dem 1. Januar 2025

Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels
Maximilian Kocks

Maximilian Kocks

Associate
Brussels

Mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfes über verschiedene Steuervorschriften werden die bestehenden Regelungen zum Investitionsabzug, zur Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung sowie zum Innovationsabzug geändert. In diesem Beitrag werden die Änderungen des Investitionsabzuges erläutert.

 

Zusammengefasst

Die wichtigsten Erkenntnisse sind die folgenden:

  • Der Prozentsatz des „allgemeinen Abzugs“ erhöht sich nur geringfügig (von 8 % auf 10 %), wodurch Unternehmen allgemeine Investitionen aus rein steuerlichen Gründen in der Regel wohl nicht bis 2025 aufschieben werden.
  • Darüber hinaus wird ein "thematischer Abzug" eingeführt, der es Unternehmen ermöglicht, einen Investitionsabzug von 30 % oder 40 % (je nachdem, ob das Unternehmen als "groß" oder "klein" eingestuft wird) für bestimmte - noch festzulegende - Investitionen vorzunehmen. Auch wenn die konkreten Investitionen noch aufgelistet werden müssen, ist bereits deutlich, dass diese im Wesentlichen Investitionen in (i) effiziente Energienutzung und erneuerbare Energien, (ii) kohlenstoffemissionsfreien Transport, (iii) umweltfreundliche Investitionen und (iv) unterstützende digitale Investitionen umfassen werden.
  • In bestimmten Fällen kann es sinnvoll/notwendig sein, Investitionen vor dem 1. Januar 2025 vorzunehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in Anlagen investiert werden soll, für die es derzeit umweltfreundliche Alternativen gibt.
  • Eine Übergangsregelung wurde angenommen, sodass Unternehmen, die sich für den gestaffelten Investitionsabzug für noch abzuschreibenden Anlagen entschieden haben, weiterhin die (fast historische) gestaffelte Abzugsregelung für die vorgenannten Anlagen anwenden können.

Über den Investitionsabzug

Seit mehreren Jahrzehnten gibt es in Belgien für Unternehmen steuerliche Anreize für Investitionen in die Weiterentwicklung ihres Unternehmens durch den "Investitionsabzug".

Im Folgenden wird die Funktionsweise des Investitionsabzugs allgemein erläutert und auf die wichtigsten Anpassungen eingegangen.[1]

Funktionsweise des Investitionsabzugs

Der Investitionsabzug ermöglicht es Unternehmen, die in neue materielle oder immaterielle Anlagen investieren, zuzüglich zur Abschreibung eine "fiktive" Kost im Jahr der Investition (oder bei bestimmten Investitionen über den Abschreibungszeitraum der Anlagen verteilt) abzuziehen.

Die Höhe dieser "fiktiven" Kost wird berechnet, indem der Anschaffungswert oder der Investitionswert der Anlagen mit bestimmten, gesetzlich festgelegten Prozentsätzen multipliziert wird, die einerseits von der Größe des Unternehmens, andererseits aber auch von der beabsichtigten Investition abhängen.

Derzeit gibt es zwei "Arten“ von Investitionsabzügen, nämlich einen "allgemeinen" Investitionsabzug, der nur "kleinen Unternehmen[2]" offensteht, und einen "erhöhten Investitionsabzug", der sowohl kleinen als auch großen Unternehmen offensteht.


"Allgemeiner" Investitionsabzug (vor dem 1. Januar 2025)

Im Rahmen des allgemeinen Investitionsabzugs müssen, abgesehen von ein paar im Gesetz vorgeschriebenen Grundbedingungen und -ausschlüssen keine Bedingungen bezüglich der Art der Investition erfüllt werden. So kann ein Unternehmen, das eine Fabrikhalle zur Erweiterung der Produktionskapazität baut, vorbehaltlich der Einhaltung einiger begrenzter Formalitäten, einen Investitionsabzug von 8 % geltend machen.

Angenommen, der Bau der Fabrikhalle kostet z.B. 1,5 Mio. EUR, so führt dies zu einem Steuerabzug für das Unternehmen von 8% x 1,5 Mio. EUR, also 120.000 EUR. Daraus ergibt sich dann eine Steuerersparnis von 30.000 EUR (120.000 EUR x 25%).

Damit dieser Abzug in Anspruch genommen werden kann, muss das Unternehmen allerdings als "kleines Unternehmen" eingestuft werden. Ob das Unternehmen als solches eingestuft wird, hängt von seiner (konsolidierten) Bilanzsumme, Umsatzzahl und Anzahl der Beschäftigten ab.

„Erhöhter“ Investitionsabzug (vor dem 1. Januar 2025)

Neben dem allgemeinen Investitionsabzug gibt es wie erwähnt auch einen erhöhten Investitionsabzug. Dieser Investitionsabzug ermöglicht es - mit einigen Ausnahmen - kleinen und großen Unternehmen, einen erhöhten Investitionsabzug zu erhalten, wenn sie bestimmte Arten von Investitionen tätigen. Hierzu gehören der Erwerb von Patenten, (bestimmte) energiesparende Investitionen, aber auch Investitionen für Forschung und Entwicklung (F&E).

Damit der Abzug für diese Art von Investitionen zum Investitionsabzug führt, müssen (manchmal eine beträchtliche Anzahl von) Formalitäten rechtzeitig erfüllt werden.

Konkret wird für Investitionen, die im Veranlagungszeitraum 2024 getätigt werden (für Unternehmen, die nach Kalenderjahren bilanzieren, entspricht dies dem Geschäftsjahr 2023), ein Investitionsabzug von 20,5 % auf die in diesem Absatz genannten Investitionen gewährt.[3] Für Investitionen, die im Veranlagungszeitraum 2025 vorgenommen werden (aber nur für Investitionen, die vor dem 1. Januar 2025 getätigt werden), wird ein Investitionsabzug von 15,5 % für die zuvor genannten Investitionen gewährt.

Änderungen des Investitionsabzugs

Der verabschiedete Gesetzentwurf sieht drei wesentliche Anpassungen des Systems des Investitionsabzugs vor, nämlich die Art der förderfähigen Investitionen, die entsprechenden Prozentsätze sowie eine wesentliche Anpassung der ausgeschlossenen Anlagen.

Art der Investitionen

Nach Ansicht des Gesetzgebers haben die verschiedenen Änderungen des Investitionsabzugs in den letzten Jahren zu einem inkohärenten Bündel von Maßnahmen geführt, was dazu führt, dass der Investitionsabzug nicht zu den gewünschten Zielen führt. Vor diesem Hintergrund hielt es der Gesetzgeber für sinnvoll, die Regelung zu modernisieren und die Art der Investitionen zu prüfen, für die der Abzug angewandt wird.

Hinsichtlich des allgemeinen Investitionsabzuges bleibt die Regelung unverändert, mit der Ausnahme, dass der prozentuale Abzug auf 10 % festgelegt wird, während er bisher 8 % betrug.

Hinsichtlich des erhöhten Investitionsabzuges sieht der Gesetzgeber zwei Investitionsabzüge vor: einen "thematischen" und einen „spezifischen“ Investitionsabzug.

Im Rahmen des thematischen Investitionsabzuges gewährt der Gesetzgeber steuerliche Unterstützung für Investitionen in folgende Kategorien:

  • Effiziente Energienutzung und erneuerbare Energien;
  • Kohlenstoffemissionsfreier Transport;
  • Umweltfreundliche Investitionen;
  • Unterstützende digitale Investitionen.

Als Beispiel führt die parlamentarische Vorbereitung an, dass folgende Investitionen angestrebt werden: Investitionen, die zu i) einem geringeren Wasserverbrauch, ii) einem geringeren Abfallaufkommen, iii) geringeren Emissionen oder iv) einer größeren Nachhaltigkeit des Produktionszyklus führen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die tatsächlich förderfähigen Investitionen in Listen aufgeführt werden sollen, die von den betreffenden Regierungen erstellt und alle drei Jahre aktualisiert werden sollen. Nur wenn der Steuerpflichtige auch über eine Bescheinigung verfügt, die bestätigt, dass die Investition tatsächlich einer in der Liste aufgeführten Investition entspricht, kann der Abzug geltend gemacht werden. In diesem Sinne muss man abwarten, welche Anlagen tatsächlich für den Investitionsabzug in Frage kommen.

Im Rahmen des spezifischen Investitionsabzuges gewährt der Gesetzgeber steuerliche Unterstützung für  Investitionen in Patente und umweltfreundliche Investitionen in Forschung und Entwicklung ("Technologieabzug").

Festlegung der Prozentsätze und der Berechnungsgrundlage für die Abzüge

Auch für den erhöhten Investitionsabzug werden von nun an "statische" Prozentsätze verwendet (während die Prozentsätze in der derzeitigen Regelung entsprechend dem Verbraucherpreisindex angepasst werden). Infolgedessen wird der Investitionsabzug für förderfähige Investitionen, die ab dem 1. Januar 2025 getätigt werden, wie folgt aussehen:

  • Allgemeiner Abzug: 10 %: für "kleine" Unternehmen;
  • Thematischer Investitionsabzug: 30% für "große" Unternehmen / 40% für "kleine" Unternehmen;
  • Spezifischer Investitionsabzug: 13,5 % (bzw. 20,5 %, wenn eine gestaffelte Anwendung für förderfähige Investitionen (außer Patente) beantragt wird).

Ferner ist vorgesehen, dass der Investitionsabzug auf der Grundlage des "Nettoerwerbswertes" berechnet wird, wenn das Unternehmen eine Quellensteuerbefreiung in Anspruch nimmt.

Außerdem ist beabsichtigt, dass der thematische Investitionsabzug auf einen von der Regierung festzulegenden Höchstbetrag begrenzt wird.

Ausgeschlossene Investitionen

Darüber hinaus wird im Rahmen des Investitionsabzugs ein neuer Ausschluss eingeführt. Konkret kann der allgemeine Investitionsabzug nicht angewendet werden, wenn dieser Investitionen betrifft, die eine negative Auswirkung auf das Klima und die Umwelt haben, für die unter Berücksichtigung des Standes der Technik (umweltfreundlichere) Alternativen verfügbar sind.

Auf diese Weise will der Gesetzgeber Unternehmen davon abhalten, in veraltete und umweltschädliche Technologien zu investieren. Als Beispiel wird in der parlamentarischen Vorbereitung eine Investition in einen Gaskessel angeführt, da es heute möglich ist, den Raum über einer Elektroheizung oder einer Wärmepumpe zu heizen.

Die im Rahmen dieser Ausschlussregelung nicht förderfähigen Investitionen sollen noch aufgelistet werden.

Übergangsregelung

Abschließend sieht der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für Investitionen vor, die zwar vor dem 1. Januar 2025 getätigt wurden, aber deren Abschreibungen über dieses Datum hinaus fortgesetzt werden. Soweit sich Unternehmen für die (fast historische) Regelung des gestaffelten Investitionsabzugs entschieden haben, wird bestätigt, dass der genannte Abzug auch nach dem 1. Januar 2025 weiter gilt.

In einem nächsten Beitrag werden wir näher auf die Änderungen der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung und des Innovationsabzugs (und deren Möglichkeiten) eingehen

Zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren, um herauszufinden, wie Ihr Unternehmen optimal von den aktuellen und zukünftigen Investitionsabzugsregelung profitieren kann.


[1] Dieser Artikel erhebt nicht den Anspruch, die Änderungen erschöpfend wiederzugeben und zu erörtern. So wird beispielsweise nicht auf den Investitionsabzug für Investitionen in bestimmten digitalen Anlagen eingegangen.

[2] Sowie bestimmte natürliche Personen, der vorliegende Artikel befasst sich allerdings nur mit der Situation von Unternehmen.

[3] Je nach Art der Investition kann entschieden werden, den Investitionsabzug entsprechend den Abschreibungen zu strecken. In diesem Fall wird ein auf die Abschreibung berechneter Investitionsabzug von 27,5 % angewandt. Für das Steuerjahr 2025 (und genauer gesagt für Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2024 getätigt werden) beträgt der Prozentsatz des gestaffelten Investitionsabzugs 22,5 %.

 
Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels
Maximilian Kocks

Maximilian Kocks

Associate
Brussels
Tiberghien Brussels

Tour & Taxis

Havenlaan|Avenue du Port 86C B.419
BE-1000 Brussels

T +32 2 773 40 00

F +32 2 773 40 55

info@tiberghien.com

Tiberghien Antwerp

Grotesteenweg 214 B.4
BE-2600 Antwerp

T +32 3 443 20 00

F +32 3 443 20 20

info@tiberghien.com

Tiberghien Ghent

Esplanade Oscar Van de Voorde 1
BE-9000 Gent

T +32 9 216 18 00

info@tiberghien.com

Tiberghien Hasselt

Torenplein 7 B13.1
BE-3500 Hasselt

T +32 11 57 00 13

info@tiberghien.com

Tiberghien Luxembourg

23, Boulevard Joseph II
LU-1840 Luxembourg

T +352 27 47 51 11

F +352 28 66 96 58

info@tiberghien.com