Advocaten / Avocats / Lawyers

Home>News>AUFHEBUNG DAC6: Vier neue Urteile des belgischen Verfassungsgerichts über die Aufhebung der föderalen und regionalen Umsetzung der DAC6-Richtlinie.

Donnerstag, 04 April 2024

AUFHEBUNG DAC6: Vier neue Urteile des belgischen Verfassungsgerichts über die Aufhebung der föderalen und regionalen Umsetzung der DAC6-Richtlinie.

Gerd D. Goyvaerts

Gerd D. Goyvaerts

Partner
Brussels, Antwerp
Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels
Maximilian Kocks

Maximilian Kocks

Associate
Brussels

In vier Urteilen vom 14. Januar 2024 hat der belgische Verfassungsgerichtshof verschiedene Aspekte der föderalen und regionalen Umsetzung der Richtlinie DAC6 aufgehoben (Urteile Nr. 1/2024, Nr. 2/2024, Nr. 3/2024 und Nr. 4/2024). Zwei Jahre zuvor hatte das Gericht bereits zu einigen Aspekten der föderalen Umsetzung von DAC6 Stellung genommen (Urteil Nr. 103/2022 vom 15. September 2022).

Der Verfassungsgerichtshof hebt ausdrücklich folgende Aspekte auf:

  • Die Bestimmungen, die eine rückwirkende Meldepflicht vorschreiben (in der Gesetzgebung der Französischen Gemeinschaft und Walloniens: Urteile Nr. 2/2024, Nr. 3/2024 und Nr. 4/2024);
  • Die Unmöglichkeit für einen Vermittler, der an ein strafrechtlich sanktioniertes Berufsgeheimnis gebunden ist, sich für die periodische Meldepflicht für vermarktungsfähige Vorrichtungen auf dieses Berufsgeheimnis zu berufen (in der Gesetzgebung der Französischen Gemeinschaft, Walloniens und Brüssels: Urteile Nr. 2/2024, Nr. 3/2024 und Nr. 4/2024);
  • Die Verpflichtung für einen Rechtsanwaltsvermittler, der sein Berufsgeheimnis geltend macht, einen anderen Vermittler, der kein Mandant ist, zu informieren (in der föderalen Gesetzgebung, der Französischen Gemeinschaft, Walloniens und Brüssels: Urteile Nr. 1/2024, Nr. 2/2024, Nr. 3/2024 und Nr. 4/2024).
 

Aufhebung der rückwirkenden Meldepflicht

Das wallonische Dekret und das Dekret der Französischen Gemeinschaft traten jeweils am 20. Oktober bzw. 24. November 2020 in Kraft. Diese Dekrete sehen vor, dass Vorrichtungen, bei denen die erste Phase zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 durchgeführt wurde, bis zum 31. August 2020 gemeldet werden müssen. Für Vorrichtungen, bei denen die erste Phase nach dem 1. Juli 2020 umgesetzt wurde, musste die Meldung innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Dies führte zu einer unmöglichen Situation, in der für Vorrichtungen, bei denen die erste Phase zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 1. Juli 2020 durchgeführt wurde, die Meldung vor dem 31. August 2020 erfolgen musste, d. h., bevor die relevanten Dekrete bereits in Kraft getreten waren. Ähnliche Probleme ergaben sich auch für Vorrichtungen, bei denen die erste Phase zwischen dem 1. Juli 2020 und 30 Tage vor Inkrafttreten der betreffenden Dekrete umgesetzt wurde.

Das belgische Verfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Rückwirkung nicht erforderlich ist, um das Ziel des öffentlichen Interesses zu erreichen. 

Aufhebung der Meldepflicht für vermarktungsfähige Vorrichtungen für Vermittler, die an strafrechtlich sanktionierte Berufsgeheimnisse gebunden sind

Für vermarktungsfähige Vorrichtungen gilt eine doppelte Meldepflicht (Erst- und periodische Meldung). In Linie mit dem Urteil vom 15. September 2022 zur föderalen Umsetzung von DAC6 (siehe hier) sieht das belgische Verfassungsgericht nun  vor, dass die periodische Meldepflicht die Geltendmachung des Berufsgeheimnisses erlaubt [1]. Die uneingeschränkte Aufhebung des Berufsgeheimnisses für die periodische Meldepflicht geht über das hinaus, was erforderlich ist. Tatsächlich kann der Vermittler, der aufgrund des Berufsgeheimnisses nicht in der Lage ist, selbst der Meldepflicht nachzukommen, dem Steuerpflichtigen helfen, seiner Meldepflicht in diesem Fall nachzukommen.

Zur Erinnerung: gemäß den deontologischen Richtlinien der OVB (Rechtsanwaltskammer) werden Rechtsanwaltsvermittler nur ausnahmsweise - um nicht zu sagen nie - mit vermarktungsfähigen Vorrichtungen in ihrer beruflichen Praxis konfrontiert.

Der Rechtsanwaltsvermittler hat nicht mehr die Pflicht, andere Vermittler zu informieren

Den Vermittlern wurde eine Verpflichtung auferlegt, andere Vermittler im Falle einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu benachrichtigen. Diese Pflicht kann jedoch eine schwerwiegende Verletzung des Berufsgeheimnisses des Rechtsanwaltsvermittlers darstellen [2]. In seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass diese Verpflichtung gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstößt [3]. In seinen Urteilen vom 14. Januar 2024 bestätigte das belgische Verfassungsgericht, dass die beanstandete Gesetzgebung auch in diesem Punkt aufgehoben werden muss.

Schließlich wurden noch weitere Einwände vorgebracht, wie unter anderem die Verwendung zu vager Begriffe in der beanstandeten Gesetzgebung oder die Tatsache, dass die Meldepflicht nicht nur für die Körperschaftssteuer, sondern auch für andere Steuern gilt. Der belgische Verfassungsgerichtshof geht (vorerst) nicht weiter auf diese Punkte ein und verweist auf die fünf Vorabentscheidungsfragen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Urteil Nr. 103/2022 vorgelegt wurden.

Schlussfolgerung

Die oben genannten Aufhebungsurteile waren vorhersehbar und schließen an das Urteil zur föderalen Umsetzung von DAC6 an. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der Gerichtshof der Europäischen Union zu den ihm vorgelegten Vorabentscheidungsfragen äußern wird.


[1] VfGH, 20. Juli 2023, Nr. 111/2023, siehe auch VfGH, 15. September 2022, Nr. 103/2022.

[2] VfGH, 20. Juli 2023, Nr. 111/2023.

[3] EuGH, 8. Dezember 2022, Fall C-694/20.

 
Gerd D. Goyvaerts

Gerd D. Goyvaerts

Partner
Brussels, Antwerp
Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels
Maximilian Kocks

Maximilian Kocks

Associate
Brussels
Tiberghien Brussels

Tour & Taxis

Havenlaan|Avenue du Port 86C B.419
BE-1000 Brussels

T +32 2 773 40 00

F +32 2 773 40 55

info@tiberghien.com

Tiberghien Antwerp

Grotesteenweg 214 B.4
BE-2600 Antwerp

T +32 3 443 20 00

F +32 3 443 20 20

info@tiberghien.com

Tiberghien Ghent

Esplanade Oscar Van de Voorde 1
BE-9000 Gent

T +32 9 216 18 00

info@tiberghien.com

Tiberghien Hasselt

Torenplein 7 B13.1
BE-3500 Hasselt

T +32 11 57 00 13

info@tiberghien.com

Tiberghien Luxembourg

23, Boulevard Joseph II
LU-1840 Luxembourg

T +352 27 47 51 11

F +352 28 66 96 58

info@tiberghien.com