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Freitag, 18 November 2022

Ertragsteuerliche Betriebsstätte durch ein Home Office in Belgien? Der Dienst für Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten verneinte dies Beginn 2022

Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels

In einer Vorabentscheidung vom 29. März 2022 hat der belgische Dienst für Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten (nachstehend „der Dienst“ genannt) bestätigt, dass durch ein Homeoffice unter gewissen Bedingungen keine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Belgien begründet wird (Vorabentscheidung Nummer 2022.0093 vom 29. März 2022).

Sachverhalt

Der Antragsteller der Vorabentscheidung beschäftigt zwei in Belgien wohnhafte Arbeitnehmer, die einen Teil ihrer Arbeit in ihren Homeoffices in Belgien erledigen möchten. 

Es stellte sich die Frage, ob durch die Teilzeitbeschäftigung der Arbeitnehmer in Belgien eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet würde.

Beschluss

Der Dienst hat geprüft, ob eine belgische ertragsteuerliche Betriebsstätte durch eine feste Geschäftseinrichtung oder einen zeichnungsberechtigen Vertreter begründet wird und folgende Standpunkte eingenommen:

  • Das Homeoffice ist keine feste Geschäftseinrichtung des Antragstellers, da der Antragsteller keine Verfügungsmacht über das Homeoffice besitzt.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, dass das Home Office kein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages ist und die beiden Arbeitnehmer jederzeit umziehen und in den Büros des Antragstellers arbeiten können.

  • Da die Arbeitnehmer nicht in die Anwerbung, Verhandlung und Unterzeichnung von Verträgen eingebunden sind, qualifizieren diese überdies nicht als zeichnungsberechtige Vertreter, durch die eine Vertreterbetriebsstätte begründet werden kann

Schlussfolgerung

Der Beschluss spiegelt die Position des Diensten in vorherigen Vorabentscheidungen wider, in denen im Allgemeinen die Beantwortung nachstehender Fragen zur Prüfung der Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte durch eine feste Geschäftseinrichtung in einem Homeoffice in Belgien entscheidend war:

  • Arbeitet der Arbeitnehmer auf Anordnung/Bitte des Arbeitgebers ganz oder teilweise im Homeoffice?
  • Kann der Arbeitgeber einen bestimmten Einfluss darauf ausüben, wo sich das Homeoffice des Arbeitnehmers befindet oder kann der Arbeitgeber Einspruch erheben, sollte der Arbeitnehmer das Homeoffice an einen anderen Ort verlegen wollen?
  • Trägt der Arbeitgeber (einen Teil der) Mietkosten oder zahlt der Arbeitgeber einen Unkostenbeitrag für die Nutzung des Homeoffices?
  • Wird die Adresse oder Telefonnummer des Homeoffices auf Visitenkarten und/oder auf der Website des Arbeitgebers angegeben und/oder finden Treffen mit Kunden im Homeoffice statt?

In Linie mit der Position des Dienstes vertreten wir die Auffassung, dass die Begründung einer Betriebsstätte durch ein Homeoffice unter bestimmten Bedingungen vermieden werden kann.

Arbeitgeber sollten im Falle von Arbeitnehmern mit einem Homeoffice in Belgien allerdings immer einen Berater zur Sachverhalts- und Vertragsanalyse zu Rate ziehen, um die Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte zu thematisieren.        

Bei Fragen hierzu können Sie uns selbstverständlich jederzeit gerne kontaktieren.  

Markus Fort – Associate (Markus.Fort@tiberghien.com

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