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Mittwoch, 09 November 2022

Der luxemburgische Haushaltsentwurf für 2023 sieht mehrere neue steuerliche Maßnahmen vor

Markus Fort

Markus Fort

Senior Associate
Brussels

Am 12. Oktober 2022 hat die luxemburgische Finanzministerin Yuriko Backes den Haushaltsentwurf für 2023 (der "Gesetzesentwurf") bei der Abgeordnetenkammer eingereicht.

In einem schwierigen, von globaler Unsicherheit geprägten Umfeld zielt der Gesetzesentwurf darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit Luxemburgs zu verbessern und die Bekämpfung des Klimawandels zu fördern. Mehrere Maßnahmen zielen auch auf die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und die Bewältigung der strukturellen Herausforderungen im Wohnungswesen ab.

Die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzesentwurfes, die selbstverständlich noch angepasst werden könnten, fassen wir im Folgenden für Sie zusammen:

Klarstellung der Regeln für hybride Rechtsträger (sog. reverse hybrids)

Artikel 168quater des luxemburgischen Einkommenssteuergesetzes ("EStG") legt die Bedingungen fest, unter denen ein luxemburgisch steuerlich transparenter Rechtsträger als gebietsansässiger Steuerzahler qualifiziert und in Luxemburg auf seine Nettoeinkünfte, die grundsätzlich seinem im Ausland ansässigen Gesellschafter zuzurechnen sind, besteuert wird.

Eine dieser Bedingungen ist, dass die ausländische Rechtsordnung den luxemburgisch transparenten Rechtsträger undurchsichtig betrachtet und die dem ausländischen Gesellschafter zuzurechnenden Nettoeinkünfte nicht besteuert, was zu einer vollständigen Steuerfreiheit führt.

Der Gesetzesentwurf präzisiert, dass Artikel 168quater EStG lediglich Anwendung findet, wenn die fehlende Besteuerung im Ausland auf eine unterschiedliche steuerliche Betrachtung (und nicht auf eine subjektive Steuerbefreiung) zurückzuführen ist.

Dieser Änderungsantrag wird begrüßt, da er beispielsweise die Situation von Zinsinhabern (z.B. von Investment- oder Pensionsfonds) klärt, die oft von besonderen Steuerregelungen in ihren eigenen Rechtsordnungen profitieren.

Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf soll diese Maßnahme rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 gelten.

Steuerregelung für Impats - Senkung der Vergütungsschwelle

Es wird eine Senkung der Mindesteinkommensschwelle für die Inanspruchnahme der Steuerregelung für Impats vorgeschlagen. Künftig soll es ausreichen, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen (ohne Sozialleistungen) von 75.000 EUR erzielt, anstelle des derzeitigen Schwellenwerts von 100.000 EUR, der als zu restriktiv angesehen wird.

Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der Rekrutierung auf dem internationalen Arbeitsmarkt zielt diese Maßnahme darauf ab, die Attraktivität Luxemburgs zu erhalten. Infolge der Anpassung könnten mehr Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu 8 Jahren (unter bestimmten Bedingungen) von einem Teil ihrer vom Arbeitgeber getragenen Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug nach Luxemburg befreit werden.

Gewinnbeteiligungsbonus

Die 2021 eingeführte Gewinnbeteiligungsbonusregel ermöglicht es Arbeitnehmern, von einer 50 %igen Befreiung ihrer als Gewinnbeteiligungsbonus gezahlten Vergütung zu profitieren, sofern diese 5 % des Gewinnes des Arbeitgebers nicht übersteigt (der Gewinn der Unternehmensgruppe wurde in diesem Zusammenhang bisher nicht berücksichtigt).

Der Gesetzesentwurf sieht vor, Abhilfe zu schaffen, indem eine Option für die Bemessung der 5%-Schwelle auf das Gesamtergebnis einer Unternehmensgruppe, die in Luxemburg eine steuerliche Organschaft bildet, vorgesehen wird. Diese Option würde einen gemeinsamen Antrag voraussetzen, der vom Verwalter des Unternehmens der steuerlichen Organschaft gestellt werden muss.

Anpassung der Steuergutschriften

Eine neue Entlastung der Steuerlast von Alleinerziehenden soll durch eine Anhebung des Höchstbetrags der Steuergutschrift für Alleinerziehende von 1.500 EUR auf 2.505 EUR eingeführt werden. Außerdem soll die jährliche Einkommensgrenze, bis zu der ein Steuerzahler den Höchstbetrag der Steuergutschrift für Alleinerziehende in Anspruch nehmen kann, von 35.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben werden.

Aufgrund der Erhöhung des sozialen Mindestlohns ab 2023 sieht der Gesetzentwurf außerdem eine Aufwärtskorrektur der Einkommensgruppen vor, in denen die Steuerzahler Anspruch auf die Steuergutschrift für den sozialen Mindestlohn haben. So wird klargestellt, dass Bezieher des Mindestlohns weiterhin eine volle Gutschrift von 70 EUR pro Monat erhalten sollen.

Verlängerung der Frist für die Abgabe der  Einkommensteuererklärungen

Auf der Grundlage des Allgemeinen Steuergesetzes und trotz gewisser verwaltungstechnischer Toleranzen ist die Frist für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen für natürliche Personen und Unternehmen der 31. März nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres.

Da diese Frist sehr kurz ist (sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen) und in der Praxis selten eingehalten wird, sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung bis zum 31. Dezember vor. Die Maßnahme soll für Einkommensteuererklärungen ab dem Steuerjahr 2022 gelten (ab dem Steuerjahr 2023 für Vermögenssteuererklärungen).

Die Frist für Partner und Ehegatten zur Einreichung eines gemeinsamen Antrags auf individuelle Besteuerung soll angeglichen und ebenfalls auf den 31. Dezember verlängert werden (d. h. für 2022 auf den 31. Dezember 2023).

Einschränkung der beschleunigten Abschreibungsregelung

Der Gesetzesentwurf sieht vor, die 4 %ige beschleunigte Abschreibung auf zwei Gebäude (oder Gebäudeteile) zu beschränken, die dem Mietwohnungsbau dienen und nach dem 31. Dezember 2022 erworben oder errichtet werden. Diese Änderung soll durch eine großherzogliche Verordnung umgesetzt werden.

Mehrwertsteuersätze

Für Rechnungen, die ab dem 1. Januar 2023 ausgestellt werden, soll der stark ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 3 % für die Lieferung neuer Photovoltaikanlagen und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 8 % für die Reparatur von Haushaltsgeräten und den Verkauf, die Vermietung und die Reparatur von Fahrrädern und E-Bikes gelten.

***

Der Gesetzesentwurf wird nun den Gesetzgebungsprozess durchlaufen und voraussichtlich Mitte Dezember verabschiedet werden. Wir werden alle weiteren Entwicklungen beobachten und Sie auf dem Laufenden halten. Sollten Sie Fragen haben oder bestimmte Sachverhalte besprechen wollen, können Sie sich jederzeit gerne an Ihren gewohnten Ansprechpartner bei Tiberghien Luxemburg oder an einen der Autoren dieser Veröffentlichung wenden..

Maxime Grosjean - Senior Associate (maxime.grosjean@tiberghien.com)

Emma Fontenaud - Associate (emma.fontenaud@tiberghien.com)

Markus Fort – Associate (markus.fort@tiberghien.com)

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