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Montag, 06 März 2023

Achtung bei grenzüberschreitenden Bankschenkungen

Die Bankschenkung ist eine beliebte Methode, um beispielsweise Kinder oder Enkelkinder zu beschenken. Es geht dabei jedoch um mehr als die bloße Überweisung von Geld oder Wertpapieren auf das Konto des Beschenkten, sicherlich in einem grenzüberschreitenden Kontext. Derzeit gibt es keinen europäischen Rahmen für Bankschenkungen, sodass in jedem konkreten Fall die Vorschriften des Landes des Schenkers und Beschenkten sowie des Landes, in dem sich die geschenkten Güter befinden, geprüft werden müssen.

Grundsätze der Bankschenkung:

Die belgischen Grundsätze der Bankschenkung sind wohlbekannt. Die Bankschenkung ist im Prinzip eine formlose Schenkung. Das Vorliegen einer solchen Schenkung wird aus einer Vermögensübertragung (d.h. der Banküberweisung) sowie aus anderen Dokumenten (Briefe, Belege usw.) abgeleitet, aus denen u.a. die Schenkungsabsicht des Schenkers hervorgeht. Eine Bankschenkung ist möglich für Bargeld, aber auch für andere Wertpapiere wie Aktien, Anleihen usw.

Die Erstellung von Schenkungsunterlagen ist wichtig, um nachweisen zu können, wann die Schenkung stattgefunden hat und welche Bedingungen der Schenker dem Beschenkten auferlegen wollte (z. B. eine Rückgabebedingung, nach der das geschenkte Vermögen im Falle des Vorversterbens des Beschenkten an den Schenker zurückfällt). In einem internationalen Kontext und um jegliche Diskussion diesbezüglich auszuschließen, sollte zudem eine ausdrückliche Rechtswahl für das belgische Recht vorgesehen werden.

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: der Schenker teilt grundsätzlich vorher mit, dass er schenken möchte, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen. Dann kann die Übertragung vollzogen werden, und schließlich werden Dokumente erstellt („Pacte adjoint“), aus denen hervorgeht, dass der Beschenkte die Schenkung angenommen hat und auch mit den vom Schenker auferlegten Bedingungen einverstanden ist.

Für eine solche nicht formgebundene Schenkung wird keine Schenkungssteuer fällig. Stirbt der Schenker innerhalb von drei Jahren (Flandern, Brüssel) bzw. fünf Jahren (Wallonien) als Einwohner der Flämischen, Brüsseler oder Wallonischen Region und hat er die Bankschenkung nicht vorher registriert, so wird vom Beschenkten jedoch Erbschaftssteuer auf den erhaltenen Betrag fällig. Die Erbschaftssteuer kann in Flandern bis zu 27 % (über 250.000 €) und in Brüssel und Wallonien bis zu 30 % (über 500.000 €) betragen. 

Wenn der Schenker innerhalb dieses Zeitraums erkrankt, kann die Schenkungssteuer trotzdem spontan gezahlt werden, indem die Schenkungsunterlagen registriert werden. In diesem Fall wird in Flandern und Brüssel eine Schenkungssteuer von 3 % und in Wallonien von 3,3 % fällig, wenn es sich um Schenkungen zwischen Eltern und (Enkel-)Kindern handelt, und es wird keine Erbschaftssteuer fällig, wenn der Tod innerhalb von 3/5 Jahren eintritt.

Beachten Sie, dass es derzeit auch möglich ist, das gesamte Schenkungsverfahren digital abzuwickeln. Im Prinzip gilt dies seit Mai letzten Jahres auch für die Registrierungsformalitäten.

Grenzüberschreitende Bankschenkungen:

Luxemburg

Wenn der Beschenkte in Luxemburg lebt, gibt es keine zusätzlichen steuerlichen Bedenken. Nach luxemburgischem Recht werden die Registrierungsgebühren nur auf der Ebene des Schenkers erhoben.

Wenn eine Bankschenkung von einer in Belgien ansässigen Person getätigt wird, wird folglich keine luxemburgische Schenkungssteuer fällig. 

Niederlande

Die Niederlande erhebt wie Luxemburg grundsätzlich keine Schenkungssteuer, wenn der Beschenkte in den Niederlanden ansässig ist.

Ein wichtiger Punkt für einen in den Niederlanden ansässigen Beschenkten ist jedoch die Einkommensteuer. In den Niederlanden gibt es beispielsweise die sogenannte Box-3-Steuer mit Stichtag zum 1. Januar, die eine Abgabe auf das Einkommen aus Ersparnissen und Investitionen vorsieht. Die Steuer wird auf eine vorausgesetzte, fiktive Rendite auf das Vermögen erhoben. Nach dem Weihnachtsurteil des Obersten Gerichtshofs der Niederlande vom 24. Dezember 2021 gilt derzeit für Sparguthaben eine vorübergehende (Quasi)-Nullrendite. Wenn dagegen ein Anlageportfolio besteht, wird im Jahr 2023 eine fiktive Rendite von 6,17 % vorausgesetzt. Der Beschenkte könnte somit gegebenenfalls aufgrund der Schenkung in den Niederlanden auf eine vorausgesetzte, fiktive Rente besteuert werden.

Eine weitere Sonderregelung betrifft Anteile an Immobiliengesellschaften: Bei der Schenkung einer in den Niederlanden gelegenen Immobilie wird eine Schenkungssteuer fällig (bis zum 31. Dezember 2022 8 %, ab dem 1. Januar 2023 10,4 %). Diese Schenkungssteuer gilt in bestimmten Fällen auch für die Schenkung von Anteilen an Immobiliengesellschaften (die grundsätzlich mindestens 30 % an einer in den Niederlanden gelegenen Immobilie halten). In diesem Fall kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn der Schenker sich für die Zahlung von 3 % Schenkungssteuer in Belgien entscheidet. Weder in Belgien noch in den Niederlanden gibt es für diese Situation Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Das Vereinigte Königreich

Das Vereinigte Königreich erhebt auch keine Schenkungssteuer, wenn der Beschenkte im Vereinigten Königreich ansässig ist. Dies gilt sowohl für die Schenkung belgischer Bankguthaben, Anlageportfolios usw. als auch für im Vereinigten Königreich gehaltene Vermögenswerte. Das Gleiche gilt für die Schenkung von Immobilien im Vereinigten Königreich.

Es bestehen jedoch andere Probleme: Wenn ein Gebietsfremder Vermögen im Vereinigten Königreich verschenkt und innerhalb von sieben Jahren stirbt, unterliegen diese Schenkungen der britischen Erbschaftssteuer. Schenkungen, die in den letzten drei Jahren vor dem Tod erfolgen, werden mit 40 % besteuert. Für ältere Schenkungen gelten niedrigere Steuersätze (d. h. 32 % im Jahr 4, 24 % im Jahr 5, 16 % im Jahr 6 und 8 % im Jahr 7).

Ebenso kann die Schenkung von Geldern zur Finanzierung einer Immobilie im Vereinigten Königreich oder zur Rückzahlung eines Kredits, den der Beschenkte beim Kauf einer Immobilie im Vereinigten Königreich aufgenommen hat, die Erhebung der britischen Erbschaftssteuer auslösen. Dieses Risiko besteht, wenn aus den Schenkungsunterlagen eine Verbindung zwischen der Schenkung und der Immobilie im Vereinigten Königreich ersichtlich ist (z. B. weil der Schenker die Verpflichtung des Beschenkten, die geschenkten Mittel für den Erwerb einer Immobilie im Vereinigten Königreich oder für die Rückzahlung eines ausstehenden Darlehens für eine Immobilie im Vereinigten Königreich zu verwenden, als Auflage in die Schenkung aufgenommen hat).

Schließlich - und das ist etwas ganz anderes als in Belgien - kann die Verknüpfung aller möglichen Belastungen und Bedingungen an eine Schenkung dazu führen, dass das geschenkte Vermögen de facto noch als Teil des Nachlasses des Schenkers gilt. Ein Beispiel ist die Schenkung eines Hauses im Vereinigten Königreich, bei der sich der Schenker das Recht vorbehält, weiterhin dort zu wohnen. Auch bei einem Tod nach Ablauf der 7-Jahres-Frist wird im Vereinigten Königreich Erbschaftssteuer fällig. Ein ähnliches Risiko kann auch bei Bankschenkungen entstehen, wenn sie an Bedingungen geknüpft sind (z. B. eine herkömmliche Rückgabeklausel mit Immobilienersatz).

Frankreich

Im Gegensatz zu Belgien, den Niederlanden, Luxemburg oder dem Vereinigten Königreich erhebt Frankreich eine Schenkungssteuer, wenn der Beschenkte in den letzten zehn Jahren mehr als sechs Jahre in Frankreich ansässig war.

Eine Bankschenkung von nicht-französischen Gütern (z.B. ein belgisches Wertpapierdepot) an eine in Frankreich ansässige Person ist daher in Frankreich steuerpflichtig, wenn die Schenkung bei der französischen Verwaltung registriert wird.

In Frankreich kann man wählen, ob man eine Bankschenkung registrieren lassen will oder nicht. Das französische Steuerrecht sieht vor, dass eine Schenkung aus der Hand, zu der auch die Bankschenkung gehört, nicht der Meldepflicht unterliegt und daher nicht steuerpflichtig ist, solange sie nicht Gegenstand einer "révélation" war, d.h. solange sie nicht registriert wurde. Grundsätzlich ist der Steuertatbestand für Zwecke der Schenkungssteuer der Zeitpunkt der Registrierung der Schenkung.

Wenn eine Bankschenkung in Frankreich registriert wird, ist sie schenkungssteuerpflichtig. Es gelten jedoch eine Reihe von Sonderregeln. Zwischen Eltern und Kindern gibt es beispielsweise einen Freibetrag von 100.000 € pro Schenkung und pro Beschenktem in einem Zeitraum von 15 Jahren. Der Nachlass kann durch mehrere Schenkungen in diesem Zeitraum aufgefüllt werden. Für Enkelkinder gilt eine Ermäßigung von 31.865 €. Darüber hinaus gilt für bestimmte Schenkungen von Geldbeträgen in der Familie ein Freibetrag von 31.865 €, wenn sie registriert werden, der mit den vorgenannten Ermäßigungen kumuliert werden kann. Ansonsten reichen die Schenkungssteuersätze von 5% (unter 8.000 €) bis 45% (über 1.805.677 €) in direkter Linie und werden unter Berücksichtigung der Schenkungen der letzten 15 Jahre berechnet.

Darüber hinaus ist es in bestimmten Fällen obligatorisch, die französische Verwaltung über eine getätigte Bankschenkung zu informieren: So müssen beispielsweise im Todesfall frühere Bankschenkungen angegeben werden. Auch in französischen Schenkungsurkunden müssen z.B. frühere Schenkungen (z.B. Bankschenkungen) zwischen Parteien vermerkt werden, einschließlich des Betrags, des Datums der Schenkung und/oder der Eintragung. Dies im Hinblick auf die Festlegung des auf die Schenkung anzuwendenden Satzes und des 15-Jahres-Zeitraums für die Steuerermäßigung. In diesem Fall werden auch Schenkungen besteuert, für die zuvor keine französische Schenkungssteuer gezahlt wurde.

Wenn Sie die Bankschenkung in Belgien und Frankreich registrieren, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Im Falle von Schenkungen nicht-französischer Güter erlaubt Frankreich jedoch die Anrechnung der ausländischen Schenkungssteuer, sodass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

Deutschland

Wie Frankreich wendet auch Deutschland die Regel an, dass eine Schenkung grundsätzlich zugunsten des in Deutschland ansässigen Beschenkten zu besteuern ist. Deutschland gewährt ebenso Freibeträge.  

In Deutschland gibt es einen 10-jährigen Veranlagungszeitraum, währenddessen jedes Kind (pro Elternteil) einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € beanspruchen kann. Enkelkinder können ebenfalls einen Freibetrag beanspruchen. Dieser ist jedoch geringer (200.000 €), wenn das entsprechende Elternteil noch am Leben ist.

Darüber hinaus gleicht Deutschland die Schenkungs- und Erbschaftssteuer im Hinblick auf die Steuersätze und Abzüge an. Wenn Personen den Freibetrag beansprucht haben, können diese eine erneute Ermäßigung bei der Erbschaftssteuer jedoch nicht in Anspruch nehmen, wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung stirbt. Die Schenkungs- und Erbschaftssteuersätze sind progressiv und reichen von 7 % (bis 75.000 €) bis 30 % (über 26 Millionen €). Entscheidet sich der Schenker für die Zahlung von 3 % Schenkungssteuer in Belgien, ist es möglich, eine Doppelbesteuerung auf der Grundlage interner deutscher Vorschriften zu vermeiden.

Wie Sie sehen, gibt es bei etwas so scheinbar Einfachem wie einer Bankschenkung dennoch eine Reihe von wichtigen Betrachtungspunkten. Dies gilt umso mehr, wenn die Bankschenkung grenzüberschreitend ist. Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren, falls Sie hierzu Fragen haben.


Griet Vanden Abeele - Partner (griet.vandenabeele@tiberghien.com)

Alain Van Geel - Partner (alain.vangeel@tiberghien.com)

Emilie Van Goidsenhoven - Partner (emilie.vangoidsenhoven@tiberghien.com)

Victoria Colmant - Associate (victoria.colmant@tiberghien.com)

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